Haus & Grund Walsrode
e.V. - Jahreshauptversammlung
Durchsetzungsmöglichkeiten der Renovierung
bei Mietende?
(Walsrode)
„Durchsetzungsmöglichkeiten der Renovierung bei Mietende?“
war das Thema eines Vortrags, zu dem der Verein Haus & Grund Walsrode
e. V. anlässlich seiner Jahreshauptversammlung am 12. November 2019
einlud. Als Vortragsreferenten konnte Vereinsvorsitzender RA Timm Voss
den Vorsitzenden des Landesverbandes Haus & Grund Niedersachsen, Rechtsanwalt
Dr. Hans Reinold Horst, begrüßen.
In seinem Vortrag gab der Verbandsvorsitzende den anwesenden Mitgliedern
in ihrer Eigenschaft als Vermieter Antwort auf die Frage, welche Möglichkeiten
zur Durchsetzung von Renovierungsleistungen bei Vertragsende gegenüber
dem Mieter noch bestehen. Hintergrund ist vor allem die seit dem Jahre
2004 immer stärker spürbare Verschärfung der richterlichen
Beurteilung vertraglicher Renovierungsklauseln, die den Mieter zu entsprechenden
Arbeiten verpflichten. Hier differenzierte der Referent zwischen sogenannten
Endrenovierungsklauseln, die speziell nur für das Vertragsende gelten
sollen, sowie sonstigen Vereinbarungen zum Rückgabezustand der Mieträume.
Besonders ging er auch auf die Zulässigkeit von Klauseln im Kleingedruckten
ein, die einengende Bestimmungen zur Art der Ausführung von Renovierungsarbeiten
vorgeben.
Wie Dr. Horst weiter hervorhob, könne sich eine Renovierungspflicht
bei Ende des Mietverhältnisses auch auf der Grundlage einer wirksam
vereinbarten Renovierungsverpflichtung für die Zeit des Vertragslaufs
ergeben, und zwar in den Fällen, in denen bisher nicht renoviert
worden sei, oder auch in solchen Fällen, in denen Renovierungsarbeiten
bereits lange zurückliegen und in denen die Mieträume deshalb
einen wieder abgewohnten Eindruck machten.
Deutlich betonte der Referent, dass Klauseln, die bei Vertragsende zur
anteiligen Kostenübernahme verpflichten, heute von der Rechtsprechung
als unzulässig verworfen worden seien.
Besonderes Augenmerk richtete Haus & Grund Landeschef Dr. Horst auf
die unterschiedlichen Fallgestaltungen, in denen man nicht unmittelbar
aus einer vertraglichen Klausel vorgehen könne, aber den Mieter im
Wege des Schadensersatzes zur Ausführung von Renovierungsarbeiten
oder zur Kostenübernahme dafür veranlassen könnte. Hier
unterschied der Referent zwischen unfachmännisch ausgeführten
bisherigen Renovierungsarbeiten, gänzlich unterlassenen Schönheitsreparaturen,
der Rückgabe der Mieträume in auffälliger Farbgestaltung
und schließlich zwischen Fällen „getarnter“ Sachschäden.
Mit ausführlichen Betrachtungen zu parallel laufenden Fragestellungen
in Gewerberaummietverhältnissen rundete Verbandsvorsitzender Dr.
Horst seine Ausführungen ab.
An den Vortrag schloss sich eine lebhafte Diskussion an. Insgesamt konnte
Vereinsvorsitzender RA Timm Voss auf eine gut besuchte und interessant
ablaufende Veranstaltung zurückblicken.
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