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Haus & Grund Walsrode e.V. - Jahreshauptversammlung
Durchsetzungsmöglichkeiten der Renovierung bei Mietende?

Logo Haus & Grund(Walsrode) „Durchsetzungsmöglichkeiten der Renovierung bei Mietende?“ war das Thema eines Vortrags, zu dem der Verein Haus & Grund Walsrode e. V. anlässlich seiner Jahreshauptversammlung am 12. November 2019 einlud. Als Vortragsreferenten konnte Vereinsvorsitzender RA Timm Voss den Vorsitzenden des Landesverbandes Haus & Grund Niedersachsen, Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, begrüßen.

In seinem Vortrag gab der Verbandsvorsitzende den anwesenden Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Vermieter Antwort auf die Frage, welche Möglichkeiten zur Durchsetzung von Renovierungsleistungen bei Vertragsende gegenüber dem Mieter noch bestehen. Hintergrund ist vor allem die seit dem Jahre 2004 immer stärker spürbare Verschärfung der richterlichen Beurteilung vertraglicher Renovierungsklauseln, die den Mieter zu entsprechenden Arbeiten verpflichten. Hier differenzierte der Referent zwischen sogenannten Endrenovierungsklauseln, die speziell nur für das Vertragsende gelten sollen, sowie sonstigen Vereinbarungen zum Rückgabezustand der Mieträume. Besonders ging er auch auf die Zulässigkeit von Klauseln im Kleingedruckten ein, die einengende Bestimmungen zur Art der Ausführung von Renovierungsarbeiten vorgeben.

Wie Dr. Horst weiter hervorhob, könne sich eine Renovierungspflicht bei Ende des Mietverhältnisses auch auf der Grundlage einer wirksam vereinbarten Renovierungsverpflichtung für die Zeit des Vertragslaufs ergeben, und zwar in den Fällen, in denen bisher nicht renoviert worden sei, oder auch in solchen Fällen, in denen Renovierungsarbeiten bereits lange zurückliegen und in denen die Mieträume deshalb einen wieder abgewohnten Eindruck machten.

Deutlich betonte der Referent, dass Klauseln, die bei Vertragsende zur anteiligen Kostenübernahme verpflichten, heute von der Rechtsprechung als unzulässig verworfen worden seien.

Besonderes Augenmerk richtete Haus & Grund Landeschef Dr. Horst auf die unterschiedlichen Fallgestaltungen, in denen man nicht unmittelbar aus einer vertraglichen Klausel vorgehen könne, aber den Mieter im Wege des Schadensersatzes zur Ausführung von Renovierungsarbeiten oder zur Kostenübernahme dafür veranlassen könnte. Hier unterschied der Referent zwischen unfachmännisch ausgeführten bisherigen Renovierungsarbeiten, gänzlich unterlassenen Schönheitsreparaturen, der Rückgabe der Mieträume in auffälliger Farbgestaltung und schließlich zwischen Fällen „getarnter“ Sachschäden.

Mit ausführlichen Betrachtungen zu parallel laufenden Fragestellungen in Gewerberaummietverhältnissen rundete Verbandsvorsitzender Dr. Horst seine Ausführungen ab.

An den Vortrag schloss sich eine lebhafte Diskussion an. Insgesamt konnte Vereinsvorsitzender RA Timm Voss auf eine gut besuchte und interessant ablaufende Veranstaltung zurückblicken.

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