Betriebskosten: Nachzahlungspflicht
nur nach Einsicht in die Abrechnungsbelege!
(ho)
Wer als Vermieter im Mietvertrag eine monatliche Vorauszahlung auf die
Betriebskosten vereinbart, den trifft eine Pflicht zur Abrechnung nach
Ende des Abrechnungsjahres. Dazu gibt es eine Abrechnungsfrist; der Vermieter
hat 12 Monate Zeit, um die Abrechnung zu erstellen. Geschieht das und
ergibt sich ein Nachzahlungssaldo zulasten des Mieters, so kann dieser
Saldo vom Mieter - natürlich - auch eingefordert werden. Wird nicht
fristgerecht abgerechnet, so bleibt die Abrechnungspflicht bestehen. Aber:
Nachzahlungssalden können dann nicht mehr erfolgreich beigetrieben
werden.
Allerdings muss der Mieter nur dann nachzahlen, wenn er auf sein Verlangen
hin Einsicht in die Abrechnungsbelege nehmen konnte (BGH, Urteil vom 10.4.2019
- VIII ZR 250/17, IMR 2019, 288). Solange der Vermieter einer verlangten
Einsicht in die Abrechnungsbelege gar nicht nachkommt, gewinnt der Mieter
daraus ein Leistungsverweigerungsrecht.
Dies führt zu der Frage, wie der Vermieter dem Einsichtsrecht des
Mieters in die Abrechnungsunterlagen nachkommen muss. Grundsätzlich
muss der Vermieter die Originale vorlegen (BGH, Urteil vom 7.2.2018 -
VIII ZR 189/17). Das kann im Falle eines papierlos geführten Büros
schwierig werden. Digitalisierte Belege oder eingescannte Belege zum Beispiel
als E-Mail-Anhang reichen nur dann, wenn deren Fälschung ausgeschlossen
ist. Dazu muss das gewählte Scanverfahren zur Dokumentenspeicherung
und Dokumentenverwaltung „fälschungssicher“ sein (LG
Hamburg, Urteil vom 30.4.2020 - 418 HKO 117/18, IMR 2020, 328).
Neuerdings erstreckt der BGH den Umfang des Einsichtsrechts des Mieters
nicht nur auf die Abrechnungsunterlagen, sondern auch auf die Zahlungsbelege
des Vermieters (BGH, Urteil vom 9.12.2020 - VIII ZR 118/19). Dabei handelt
es sich in aller Regel um die Kontoauszüge.
Dazu das Gericht: Auf diese Weise solle der Mieter überprüfen
können, ob der Vermieter abweichend zu den vorgelegten Rechnungsunterlagen
Skonti oder Rabatte vorgenommen oder schlicht gar nicht gezahlt habe.
Eine solche Betrachtung gebiete bereits das sogenannte „Abflussprinzip“,
das einer Ermittlung und Abrechnung von Betriebskosten in einem bestimmten
Zeitraum zu Grunde liege. Solange dem Mieter auch in diesem Umfang Einsicht
nicht gewährt werde, stehe ihm im Hinblick auf das abrechnungsbezogene
Zahlungsverlangen des Vermieters ein Leistungsverweigerungsrecht genauso
zu (§ 242 BGB; so BGH, Urteil vom 9.12.2020 - VIII ZR 118/19, Rn.
12. Entscheidungsgründe, BGH, Urteil vom 7.2.2018 - VIII ZR 189/17,
NJW 2018, 1599 Rn. 29 der Entscheidungsgründe und Urteil vom 10.4.2019
- VIII ZA 250/17, NJW-RR 2019, 977 Rn. 36 ff der Entscheidungsgründe),
wie in dem Fall, dass eine verlangte Einsichtsmöglichkeit überhaupt
nicht eingeräumt worden sei.
© Dr. Hans Reinold Horst
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