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„Rückschnitt – jetzt oder nie?“
Zwar habe der verklagte Nachbar ein sogenanntes Selbsthilferecht zum Rückschnitt reklamiert (§ 910 BGB) und eine Fachfirma mit dem Rückschnitt beauftragt, doch bleibe sein Tun trotzdem rechtswidrig. Denn wenn der geplante Rückschnitt mit dem Risiko erheblicher schädigender Folgen für ältere Bäume einhergehe, sei das Selbsthilferecht aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses mit dem Gebot besonderer Rücksichtnahme auf den jeweils anderen in diesem Fall ausgeschlossen (§ 242 BGB). Auch vom Verschulden des Nachbarn als Voraussetzung zum Schadensersatz sei auszugehen, obgleich er eine Fachfirma mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt habe, wie Voss unter Bezug auf das Gerichtsurteil ausführt. Denn die pure Beauftragung komme der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Falle des geplanten erheblichen Eingriffs in die Baumkronen alten Baumbestandes nicht gleich. Das Einholen einer Sachverständigenmeinung sei aber zuvor notwendig gewesen, um das Schadensrisiko für die Bäume des Nachbarn möglichst klein zu halten, bzw. um eine nachhaltige Schädigung der beschnittenen Bäume ausschließen zu können. Zum Schluss der Hinweis von Haus & Grund Walsrode: Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei Haus & Grund Walsrode. Haus & Grund Walsrode ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern. Pressekontakt: Moorstraße 43, 29664 Walsrode |