Wasserschäden
durch kaputte Silikonfugen
(ho)
Silikonfugen zwischen Badewannen oder Duschtassen und verfliesten Wänden
können großen Schaden anrichten, wenn sie nicht mehr dicht
schließen. Dringt dann beim Baden oder beim Duschen Wasser aus dem
Nassbereich nach außen, können sich große Wasserschäden
in der eigenen Wohnung oder bei den Nachbarn bilden.
Zum Hintergrund: Silikon härtet im Alterungsprozess aus, wird in
der Oberfläche rissig und porös, verliert Geschmeidigkeit, zieht
sich dadurch zusammen, und reißt dann nicht selten von den Kanten
einer Badewanne / einer Duschtasse und einer abgedichteten Verfliesung
ab.
Kommt es alterungsbedingt zu diesen Entwicklungen, haftet ein Mieter nicht.
Denn für altersbedingte Degeneration und für vertragsgemäße
Abnutzung der Mieträume, sowie ihrer Einrichtungen, Ausstattungen
und einzelnen Bauteile haftet er nicht (§ 538 BGB), sondern der Vermieter
im Rahmen seiner Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht. So können
zwar verfärbte Silikonfugen durch exzessives Rauchen zum Schadensersatz
des Mieters führen (LG Koblenz, Urteil vom 27. Oktober 2005 –
14 S 76/05, ZMR 2006, 288), altersbedingt gerissene Silikonfugen jedoch
nicht (AG Bremen, Urteil vom 24.05.2007 – 21 C 0269/05, NZM 2008,
247).
Kein Wunder, dass dann in solchen „Zwangslagen“ gerne die
Gebäudeversicherung bemüht wird. Sie haftet auch für Schäden
durch Leitungswasser. Und genau dabei handelt es sich ja bei Wasser, das
zum Baden und Duschen benutzt wird. Enthält aber die Versicherungspolice
die Einschränkung, dass nur Schäden durch bestimmungswidrig
aus Rohren ausgetretenes Leitungswasser übernommen werden, hat der
versicherte Hauseigentümer bei kaputten Silikonfugen das Nachsehen.
Denn hier ist das Wasser nicht bestimmungswidrig aus dem Rohr ausgetreten,
sondern im Gegenteil bestimmungsgemäß zur Körperpflege
verwendet worden. Diese Auffassung vertritt der BGH in seinem Urteil vom
20.10.2021 - IV ZR 236/20, juris). Entschieden wurde das ausdrücklich
für den Fall einer Silikonfuge, die den Spalt zwischen Duschtasse
und Badezimmerwand abdichten sollte. Die Fuge aber dichtete nicht komplett
ab, sodass Wasser beim Duschen unter die Duschtasse laufen konnte - die
Folge: ein Wasserschaden in Höhe von 17.500 €.
Der Bundesgerichtshof sieht die einschränkende und für zulässig
befundene Klausel des bestimmungswidrigen Wasseraustritts aus einem Rohr
zum Beispiel bei einem Rohrbruch. Das liege hier nicht vor, das Wasser
sei bestimmungsgemäß beim Duschen aus dem Leitungssystem freigesetzt
worden. Die Silikonfuge stehe auch nicht mit dem Rohrleitungssystem in
irgendwelcher Verbindung; ein Defekt am Rohrleitungssystem sei deshalb
auszuschließen.
Top-Tipp zum Schluss: Nach dem vorgefundenen Schadensbild sollte beurteilt
werden, ob der Mieter die Undichtigkeit erkennen konnte. In diesem Falle
muss ihm dann auch klar sein, dass Wasser austreten und Schäden verursachen
kann. Um dies zu verhüten, ist er in jedem Falle zur Anzeige des
gesehenen Mangels verpflichtet. Verletzt er diese Anzeigepflicht, verhält
er sich vertragswidrig und produziert weitere Schäden. Das bietet
dann die Grundlage für einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen
den Mieter, der mit kaputten Silikonfugen bedenkenlos weiter geduscht
und gebadet hat.
Nähere Informationen zu Schadensersatzansprüchen gegen den Mieter
wegen Beschädigungen in der Wohnung enthält die Broschüre
„Die Schadensersatzpflicht des Mieters wegen Beschädigung der
Mieträume“, 2. Auflage 2021, 12,95 €, 128 Seiten, ISBN
978-3-96434-019-1, zuzüglich Versandkosten
bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus
und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de;
Fax: 0511/97329732.
© Dr. Hans Reinold Horst
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