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Nachbarrecht: Schmerzensgeld für Sturz auf der Baustelle?
Zu Unrecht, wie das OLG Hamm entscheidet (OLG Hamm, Beschluss vom 17.7.2017 - I-6 U 18/17, juris). Ein Klageanspruch ergebe sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Denn der Gartenbauunternehmer habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die Schaufel habe gut erkennbar und mit Einverständnis der späteren Verletzten auch auf deren Grundstück schon auf den ersten Blick gut sichtbar gelegen. Es sei allgemein bekannt, dass eine Baustelle immer ein erhöhtes Gefahrenpotenzial darstelle, dort Werkzeug herumliegen könne und man deshalb besondere Obacht walten lassen müsse. Das hätte auch der Verletzten bewusst sein müssen. Eine Verkehrssicherungspflicht könne nicht so weit gehen, jedwede Schadensgefahr auszuschließen oder abzuwenden. Dies sei „im praktischen Leben nicht erreichbar“. © Dr. Hans Reinold Horst |