Mietausfallschaden:
Regress „mal umgekehrt“
(ho)
Normalerweise wenden sich Versicherer an den Verursacher eines Schadens
und verlangen von ihm Regress, wenn sie entstandene Schäden decken
müssen. Das funktioniert aber auch umgekehrt, wie aus dem Urteil
des OLG Nürnberg vom 10.5.2021 (8 U 3174/20, veröffentlicht
in ZWE 2021, 423) hervorgeht. Der Gebäudeversicherer bummelte bei
der Deckungszusage eines entstandenen Wasserschadens. Deshalb konnte der
geschädigte Wohnungseigentümer nicht sanieren. Sein Mieter,
der von dem Wasserschaden betroffen war, minderte die Miete um
insgesamt 15.000 €. Der Eigentümer und Vermieter zog
gegen den Versicherer vor Gericht und warf ihm eine verzögerte Bearbeitung
des Schadensfalles vor - erfolgreich; für den deshalb erlittenen
Mietausfallschaden musste der Versicherer geradestehen (§§ 280
Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 252 BGB).
Lesetipp zur Haftung für Feuchtigkeitsschäden
in der Wohnungseigentümergemeinschaft:
Broschüre „Sanierung und Modernisierung im Wohnungseigentum“,
2. Aufl. 2021, 261 Seiten, DIN A5 Klebebindung, ISBN 978-3-96434-025-2,
16,95 € zuzüglich Versandkosten
bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus
und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de;
Fax: 0511/97329732.
© Dr. Hans Reinold Horst
News/Presse
>>