Miete und Klimaschutz:
Anspruch auf Klimaanlage?
(ho)
Dachgeschossmieter M ist die mörderische Sommerhitze in seiner Wohnung
leid. Tagsüber rinnt der Schweiß schon bei absoluter Bewegungslosigkeit,
nachts ist an Schlaf nicht zu denken. Selbst bei geöffneten Dachfenstern
kühlen dann die Räume nicht aus. Außerdem ist er allergisch
gegen die Stiche von Mücken und sonstigen Insekten, die ihn dann
durch die geöffneten Fenster regelmäßig heimsuchen. Mit
diesen Gründen verlangt er von Vermieter V den Einbau eines Klimagerätes,
hilfsweise die Duldung, dass M selbst auf seine Kosten ein solches Gerät
einbaut. Muss Vermieter V dem nachkommen?
Selbst tätig werden muss V schon einmal gar nicht. Denn er hat
im Rahmen seiner Pflicht zur Gewährleistung einer vertragsgemäßen
Wohnungsnutzung nur den Zustand aufrecht zu erhalten, der bei Abschluss
des Mietvertrags vorherrschte. Mehr muss er nicht tun, solange ein gesundheitlich
unbedenkliches und zeitgemäßes Wohnen möglich bleibt.
Das ist zweifelsohne hier der Fall. Mieter M muss sich selbst vor der
Hitze schützen, zum Beispiel durch ein mobiles Klimagerät, das
heute in jedem Baumarkt erworben werden kann.
Damit bleibt die Frage, ob M seinen Vermieter V zur Duldung umfänglicherer
Baumaßnahmen veranlassen kann, die ihn als Bewohner besser vor der
Sommerhitze schützen.
Zunächst ist dazu festzuhalten, dass der neu geschaffene § 554
BGB nur in den dort aufgeführten Fällen Ansprüche des Mieters
gegen den Vermieter auf Duldung der dort aufgeführten baulichen Maßnahmen
gibt. Zu nennen sind die Herstellung einer Infrastruktur zum Betrieb von
E-Mobilität, einer barrierearmen Wohnung und einem verbesserten Einbruchschutz.
Zusätzlich wird momentan im vorparlamentarischen Bereich diskutiert,
ob auch ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Duldung eines
„Balkonkraftwerks“ in das Gesetz aufgenommen werden soll.
Der dazu erarbeitete Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium
befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung, also noch im vorparlamentarischen
Bereich. Aber: Ein Anspruch auf die Duldung einer Installation von Klimaschutzgeräten
oder auf die Duldung sonstiger baulicher Maßnahmen zum Hitzeschutz
ist in § 554 BGB nicht enthalten und existiert auch sonst in keiner
anderen Vorschrift.
Dann gelten für diese Fragen die allgemeinen Regeln.
Und das bedeutet:
Der Mieter darf eigenmächtige bauliche Veränderungen nicht vornehmen.
Er hat sich immer in den Grenzen seiner vertragsgemäßen Nutzung
zu bewegen. Klimaschutzgeräte, die in der Außenwand montiert
werden, sind damit tabu, ebenso solche Geräte, die außen auf
die Außenwand gesetzt werden und zu deren Betrieb die Außenwand
dann durchbrochen werden müsste. Unabhängig davon sind auch
Geräte verboten, die Geräusche oder Gerüche oberhalb der
erlaubten Grenzen des Immissionsschutzrechts (TA-Lärm und Geruchsimmissionsrichtlinie)
erzeugen.
Abgesehen vom Mietrecht insbesondere in der Beziehung zum Vermieter kommen
nachbarrechtliche Beziehungen hinzu, und zwar sowohl gegenüber einem
Grundstücksnachbarn als auch gegenüber Mitbewohnern unter demselben
Dach. Auch hier kommt es auf die Einhaltung von Lärmschutzgrenzen
und Immissionsgrenzwerten beim Geruch an.
© Dr. Hans Reinold Horst
News/Presse
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