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Miete und Klimaschutz: Anspruch auf Klimaanlage?

Klimaanlage - Copyright Sylvia Horst(ho) Dachgeschossmieter M ist die mörderische Sommerhitze in seiner Wohnung leid. Tagsüber rinnt der Schweiß schon bei absoluter Bewegungslosigkeit, nachts ist an Schlaf nicht zu denken. Selbst bei geöffneten Dachfenstern kühlen dann die Räume nicht aus. Außerdem ist er allergisch gegen die Stiche von Mücken und sonstigen Insekten, die ihn dann durch die geöffneten Fenster regelmäßig heimsuchen. Mit diesen Gründen verlangt er von Vermieter V den Einbau eines Klimagerätes, hilfsweise die Duldung, dass M selbst auf seine Kosten ein solches Gerät einbaut. Muss Vermieter V dem nachkommen?

Selbst tätig werden muss V schon einmal gar nicht. Denn er hat im Rahmen seiner Pflicht zur Gewährleistung einer vertragsgemäßen Wohnungsnutzung nur den Zustand aufrecht zu erhalten, der bei Abschluss des Mietvertrags vorherrschte. Mehr muss er nicht tun, solange ein gesundheitlich unbedenkliches und zeitgemäßes Wohnen möglich bleibt. Das ist zweifelsohne hier der Fall. Mieter M muss sich selbst vor der Hitze schützen, zum Beispiel durch ein mobiles Klimagerät, das heute in jedem Baumarkt erworben werden kann.

Damit bleibt die Frage, ob M seinen Vermieter V zur Duldung umfänglicherer Baumaßnahmen veranlassen kann, die ihn als Bewohner besser vor der Sommerhitze schützen.
Zunächst ist dazu festzuhalten, dass der neu geschaffene § 554 BGB nur in den dort aufgeführten Fällen Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter auf Duldung der dort aufgeführten baulichen Maßnahmen gibt. Zu nennen sind die Herstellung einer Infrastruktur zum Betrieb von E-Mobilität, einer barrierearmen Wohnung und einem verbesserten Einbruchschutz. Zusätzlich wird momentan im vorparlamentarischen Bereich diskutiert, ob auch ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Duldung eines „Balkonkraftwerks“ in das Gesetz aufgenommen werden soll. Der dazu erarbeitete Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung, also noch im vorparlamentarischen Bereich. Aber: Ein Anspruch auf die Duldung einer Installation von Klimaschutzgeräten oder auf die Duldung sonstiger baulicher Maßnahmen zum Hitzeschutz ist in § 554 BGB nicht enthalten und existiert auch sonst in keiner anderen Vorschrift.

Dann gelten für diese Fragen die allgemeinen Regeln.
Und das bedeutet:
Der Mieter darf eigenmächtige bauliche Veränderungen nicht vornehmen. Er hat sich immer in den Grenzen seiner vertragsgemäßen Nutzung zu bewegen. Klimaschutzgeräte, die in der Außenwand montiert werden, sind damit tabu, ebenso solche Geräte, die außen auf die Außenwand gesetzt werden und zu deren Betrieb die Außenwand dann durchbrochen werden müsste. Unabhängig davon sind auch Geräte verboten, die Geräusche oder Gerüche oberhalb der erlaubten Grenzen des Immissionsschutzrechts (TA-Lärm und Geruchsimmissionsrichtlinie) erzeugen.
Abgesehen vom Mietrecht insbesondere in der Beziehung zum Vermieter kommen nachbarrechtliche Beziehungen hinzu, und zwar sowohl gegenüber einem Grundstücksnachbarn als auch gegenüber Mitbewohnern unter demselben Dach. Auch hier kommt es auf die Einhaltung von Lärmschutzgrenzen und Immissionsgrenzwerten beim Geruch an.

© Dr. Hans Reinold Horst

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