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Doppelhaushälfte: Einfamilienhauszuschlag bei der Mieterhöhung?

Haus - Copyright Sylvia Horst(ho) Sieht ein Mietspiegel einen prozentualen Zuschlag für Mietpreise vermieteter Einfamilienhäuser vor, so gilt dieser Zuschlag auch im Falle einer vermieteten Doppelhaushälfte (AG Hanau, Urteil vom 7.7.2023 - 34 C 126/22, ZMR 2023, 798 f). Für die Anrechenbarkeit des Zuschlags ist nicht notwendig, dass es sich um ein freistehendes oder um ein alleinstehendes Einfamilienhaus handelt. Bezieht sich der Mietspiegel nicht ausdrücklich auf freistehende Einfamilienhäuser, so kann der Zuschlag auch bei der Mieterhöhung für vermietete Reihenhäuser und Doppelhaushälften berücksichtigt werden.

Die Argumentation des Gerichts:
In jedem Fall verfüge auch eine Doppelhaushälfte gegenüber einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus über Vorzüge, die den Zuschlag rechtfertigten. Der höhere Gebrauchswert auch der Doppelhaushälfte resultiere zum Beispiel auf der alleinigen Nutzungsmöglichkeit des Gartens oder des Treppenhauses. Demgegenüber verfange das Argument nicht, bei einem freistehenden Einfamilienhaus sei der Mieter wegen des dann größeren Abstands zur Nachbarbebauung in seinem Freizeitverhalten im Hinblick auf Lärm oder Gerüche freier als in einer Doppelhaushälfte; in beiden Fällen griffen die nachbarrechtlichen Rücksichtnahmepflichten im Hinblick auf Lärm- und Geruchsentwicklungen. Ein signifikanter Mehrwert eines freistehenden Einfamilienhauses zeige sich auch insoweit nicht.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Mietspiegel selbst in seinen Dokumentationen davon Abweichendes bestimmen kann und zum Beispiel den Einfamilienhauszuschlag von der Existenz eines freistehenden Objekts abhängig machen kann.

Lesetipp: Broschüre „Mieterhöhung freifinanzierter Wohnraum“,
5. Aufl. 2020, ISBN 978-3-96434-011-5, Verlag Haus & Grund Deutschland – Verlag und Service GmbH, Berlin, 188 Seiten, Preis 14,95 € inklusive MwSt. zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732.

© Dr. Hans Reinold Horst

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