Wohnungseigentum: Klimasplitgerät
- Prima Klima?
(ho)
Die Wohnungseigentümerversammlung gestattet Eigentümer E die
Montage eines Klimasplittgeräts auf dem Balkon durch Beschluss. Sein
Unterlieger U fühlt sich dadurch gestört. In die Bausubstanz
werde eingegriffen, die Wohnanlage optisch umgestaltet. Der Betrieb des
Klimasplittgeräts verursache Geräusch- und Kondenswasseremissionen.
E ficht mit diesen Argumenten den gefassten Beschluss an. Das Amtsgericht
lässt ihn abblitzen, das Landgericht gibt ihm recht (LG Frankfurt/Main,
Urteil vom 6.6.2024 - 2-13 S 48/23, WuM 2024, 421).
Gemäß § 20 Abs. 4 WEG dürfe durch die bauliche Veränderung
die Wohnanlage nicht grundlegend umgestaltet werden; ferner dürften
sich keine Nachteile für den Anfechtungskläger ergeben, die
ihn gegenüber anderen Eigentümern unbillig benachteiligt. Bei
der Ermittlung dieser Nachteile seien auch Emissionen mit zu berücksichtigen,
die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Klimasplittgeräts
zu erwarten seien. Der Beschluss müsse deshalb Auflagen enthalten,
die sicherstellen, dass der normale Gebrauch des Geräts nicht zu
unzulässigen Beeinträchtigungen führe (§ 20 Abs. 4,
2. Alternative WEG).
Ebenso müsse der Beschluss hinreichend bestimmt formuliert sein.
Nicht ausreichend sei die bloße Beschreibung des Klimaspliitgeräts
ohne konkrete und exakt in dB (A) bezifferte Vorgaben zur Lautstärke,
die sich tagsüber und in der Nacht als Betriebsgeräusch ergeben
dürfte. Je nach Lautstärke des Betriebsgeräuschs müsse
der Beschluss dann auch alternativ ein nächtliches Betriebsverbot
(zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr) enthalten.
Werde all dies nicht beachtet, entspreche der gefasste Beschluss ohne
Betriebsauflagen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung und sei nach
Anfechtung unwirksam.
Nachzutragen ist:
Ein Klimasplitgerät besteht aus zwei Teilen: Ein Wärmetauscher,
platziert innerhalb des räumlichen Bereichs der Wohnung, wird mit
einem außen auf der Fassade oder am Balkon angebrachten Kompressor
durch eine Kältemittelleitung und durch eine Stromversorgung verbunden.
Nur der „Außenbereich“ ist an den Vorgaben von §
20 WEG - wie hier geschehen - zu messen.
Der in der Wohnung verbaute Geräteteil fällt unter § 13
Abs. 2 WEG, sofern er als fester Bestandteil mit der Bausubstanz verbunden
wird. Das bedeutet: Diese Form der Montage muss nur dann nicht von der
Gemeinschaft gestattet werden, wenn keinem der anderen Wohnungseigentümer
über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß
hinaus ein Nachteil erwächst.
Wird es nicht fest mit der Bausubstanz verbunden, also mobil in der Wohnung
aufgestellt, ist diese Art der Montage im Innenbereich gestattungsfrei.
© Dr. Hans Reinold Horst
News/Presse
>>