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Wohnungseigentum: Klimasplitgerät - Prima Klima?

WEG - Copyright Sylvia Horst(ho) Die Wohnungseigentümerversammlung gestattet Eigentümer E die Montage eines Klimasplittgeräts auf dem Balkon durch Beschluss. Sein Unterlieger U fühlt sich dadurch gestört. In die Bausubstanz werde eingegriffen, die Wohnanlage optisch umgestaltet. Der Betrieb des Klimasplittgeräts verursache Geräusch- und Kondenswasseremissionen. E ficht mit diesen Argumenten den gefassten Beschluss an. Das Amtsgericht lässt ihn abblitzen, das Landgericht gibt ihm recht (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 6.6.2024 - 2-13 S 48/23, WuM 2024, 421).
Gemäß § 20 Abs. 4 WEG dürfe durch die bauliche Veränderung die Wohnanlage nicht grundlegend umgestaltet werden; ferner dürften sich keine Nachteile für den Anfechtungskläger ergeben, die ihn gegenüber anderen Eigentümern unbillig benachteiligt. Bei der Ermittlung dieser Nachteile seien auch Emissionen mit zu berücksichtigen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Klimasplittgeräts zu erwarten seien. Der Beschluss müsse deshalb Auflagen enthalten, die sicherstellen, dass der normale Gebrauch des Geräts nicht zu unzulässigen Beeinträchtigungen führe (§ 20 Abs. 4, 2. Alternative WEG).
Ebenso müsse der Beschluss hinreichend bestimmt formuliert sein. Nicht ausreichend sei die bloße Beschreibung des Klimaspliitgeräts ohne konkrete und exakt in dB (A) bezifferte Vorgaben zur Lautstärke, die sich tagsüber und in der Nacht als Betriebsgeräusch ergeben dürfte. Je nach Lautstärke des Betriebsgeräuschs müsse der Beschluss dann auch alternativ ein nächtliches Betriebsverbot (zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr) enthalten.
Werde all dies nicht beachtet, entspreche der gefasste Beschluss ohne Betriebsauflagen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung und sei nach Anfechtung unwirksam.

Nachzutragen ist:

Ein Klimasplitgerät besteht aus zwei Teilen: Ein Wärmetauscher, platziert innerhalb des räumlichen Bereichs der Wohnung, wird mit einem außen auf der Fassade oder am Balkon angebrachten Kompressor durch eine Kältemittelleitung und durch eine Stromversorgung verbunden. Nur der „Außenbereich“ ist an den Vorgaben von § 20 WEG - wie hier geschehen - zu messen.
Der in der Wohnung verbaute Geräteteil fällt unter § 13 Abs. 2 WEG, sofern er als fester Bestandteil mit der Bausubstanz verbunden wird. Das bedeutet: Diese Form der Montage muss nur dann nicht von der Gemeinschaft gestattet werden, wenn keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Wird es nicht fest mit der Bausubstanz verbunden, also mobil in der Wohnung aufgestellt, ist diese Art der Montage im Innenbereich gestattungsfrei.

© Dr. Hans Reinold Horst

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