Menü/Datenschutz

Home > News/Presse > Wärmepumpe: Abrechnung der Kosten des Betriebsstroms?

Heizungsgesetz und Wärmepumpe: Abrechnung der Kosten des Betriebsstroms nach Verbrauch?

Wärmepumpe - Copyright Sylvia Horst(ho) Vermieter Ö ist umweltbewusst. Schon seit Jahren betreibt er Wärmepumpen in seinem vermieteten Mehrfamilienhaus. Die Kosten des Betriebsstroms rechnet er nach Fläche ab; so hat er es auch in allen Mietverträgen festgelegt. Mieter G weist nun darauf hin, dass er nach tatsächlichem Verbrauch abrechnen müsse und fordert dazu auf, Verbrauchserfassungsmesser zu installieren, um dies zu ermöglichen.

Tatsächlich trifft der Hinweis zu. Denn mit dem „Heizungsgesetz“ hat sich die Rechtslage zum 1. Oktober 2024 geändert (Art. 4 in Verbindung mit Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.10.2023, BGB l. I/2023, Nr. 280 vom 19.10.2023). § 7 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV bezieht mit diesem Stichtag „die Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms“ in die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung mit ein. Die bislang geltende Ausnahme für Wärmepumpen (Wärmepumpenprivileg) ist entfallen (§§ 9 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 Nr. 3, 11 Abs. 1 Nr. 3 a), 12 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV).

Das bedeutet: Geräte zur Verbrauchserfassung müssen angeschafft und installiert werden.
Aber: Kein Grund zur Hektik. Die Heizkostenverordnung erlaubt dafür eine Frist bis zum Ablauf des 30. September 2025 (§ 12 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV). Eine Abrechnung auf Verbrauchsbasis wird dann für den Abrechnungszeitraum notwendig, der nach der Installation beginnt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 HeizkostenV).

Beispiel:
Der Abrechnungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Wird dann bis zum 30. September 2025 installiert, ist erstmals für den Abrechnungszeitraum 2026 verbrauchsbasiert abzurechnen. Steht das anders im Mietvertrag, wird diese vertragliche Abrede überlagert. Denn die Heizkostenverordnung geht rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen vor.

In Mehrfamilienhäusern, in denen mindestens ein Mieter ohne getrennten Ausweis der Heizkosten diese Kosten zusammen mit der Miete entrichtet (Bruttowarmmiete), gelten besondere Vorschriften (§ 12 Abs. 3 Satz 3 HeizkostenV).

Lesetipp:
Broschüre "Heizungstausch nach GEG für Haus- und Wohnungseigentümer und für Vermieter",
1. Auflage 2024, Verlag Haus & Grund Deutschland/Berlin, 178 Seiten DIN A5 978-3-96434-043-6 , Preis 19,95 € zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732.

© Dr. Hans Reinold Horst

News/Presse >>

Unsere Partner:

Logo Roland Versicherung Logo VGH-Versicherung Logo NDS Bauschlichtungsstelle Logo Hausbank