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Heizungsgesetz und Wärmepumpe: Abrechnung der Kosten des Betriebsstroms nach Verbrauch?(ho) Vermieter Ö ist umweltbewusst. Schon seit Jahren betreibt er Wärmepumpen in seinem vermieteten Mehrfamilienhaus. Die Kosten des Betriebsstroms rechnet er nach Fläche ab; so hat er es auch in allen Mietverträgen festgelegt. Mieter G weist nun darauf hin, dass er nach tatsächlichem Verbrauch abrechnen müsse und fordert dazu auf, Verbrauchserfassungsmesser zu installieren, um dies zu ermöglichen. Tatsächlich trifft der Hinweis zu. Denn mit dem „Heizungsgesetz“ hat sich die Rechtslage zum 1. Oktober 2024 geändert (Art. 4 in Verbindung mit Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.10.2023, BGB l. I/2023, Nr. 280 vom 19.10.2023). § 7 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV bezieht mit diesem Stichtag „die Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms“ in die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung mit ein. Die bislang geltende Ausnahme für Wärmepumpen (Wärmepumpenprivileg) ist entfallen (§§ 9 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 Nr. 3, 11 Abs. 1 Nr. 3 a), 12 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV). Das bedeutet: Geräte zur Verbrauchserfassung müssen
angeschafft und installiert werden. Beispiel: In Mehrfamilienhäusern, in denen mindestens ein Mieter ohne getrennten Ausweis der Heizkosten diese Kosten zusammen mit der Miete entrichtet (Bruttowarmmiete), gelten besondere Vorschriften (§ 12 Abs. 3 Satz 3 HeizkostenV). Lesetipp: © Dr. Hans Reinold Horst |