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„Fußballfieber“

Recht - Copyright Sylvia Horst

Viele Fußballfans schließen sich anlässlich der bevorstehenden Fußballweltmeisterschaft zu Gruppen zusammen, laden Freunde ein, schauen gemeinsam die Spiele an, feuern ihre Mannschaft an und feiern sie als Gewinner. Auch die Enttäuschung über erzielte Gegentore gerät manchmal zum „akustischen Orkan.“ Nicht alle Nachbarn und Mitmieter sind jedoch in der gleichen begeisterten Fußballstimmung wie die Fans. Auch wenn das Fußballfieber grassiert, sollten sich die Fußballfans über „Spielregeln“ im Klaren sein, die eingehalten werden müssen. Darauf macht jetzt Haus & Grund Walsrode aufmerksam.

RA Timm Voss erläutert dazu:
"Zunächst gilt grundsätzlich, dass Radio und Fernsehen nur so laut eingestellt werden dürfen, dass sie die Mitbewohner nicht stören. Zimmerlautstärke gilt insbesondere zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens sowie – angeordnet durch den Mietvertrag, durch eine Gemeinschaftsordnung oder durch eine kommunale Satzung – auch zwischen 13 Uhr und 15 Uhr mittags."

Fußballfans, die einen Garten oder eine Terrasse zur Verfügung haben, könnten auch dort Fernsehgeräte oder gar Großleinwände aufstellen und ihre Fußballparty gemeinsam mit Freunden feiern. Für die Party im Freien gilt aber nichts anderes als in der Wohnung oder auf dem Balkon: Ab 22 Uhr muss auf die Nachbarn Rücksicht genommen werden. Das gilt umso mehr, wenn sich ältere oder kranke Mitmenschen in der Nachbarschaft befinden. Auch vorher ist insbesondere im Freien der Einsatz von Trompeten, Rasseln und Tröten nicht gestattet. Hier gilt das Gebot der Rücksichtnahme, so wenig Lärm wie möglich zu machen, unumschränkt.

Anlässlich der Fußballfete darf im Freien gegrillt werden, wenn dadurch die Nachbarn nicht belästigt werden und in Vermietungslagen ein Mietvertrag dies auch erlaubt. Entsprechendes gilt für die Regelungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Wird diesen Regelungen Rechnung getragen, so können sich im Einzelfall Verbote dennoch nur dann ergeben, wenn Rauch in die Nachbarwohnung eindringt (OLG Oldenburg, Az.: 13 U 53/02; AG München I, Az.: 15 S 22735/03; OLG Düsseldorf, Az.: 5 Ss (Ow) 149/95). Deshalb empfiehlt das Landgericht Stuttgart (Az.: 10 T 359/96), nicht nur den Nachbarn zu informieren, sondern statt eines Holzkohlengrills einen Elektrogrill mit Aluschalen zu nutzen. Beschränkungen können sich weiter durch die erlaubte „Grillfrequenz“, also die Häufigkeit eines erlaubten Grillens, ergeben.

Was die Dekorationen anlässlich der Fußballweltmeisterschaft angeht, so dürfen in der Wohnung Plakate der Nationalmannschaft oder Deutschlandfahnen in beliebiger Zahl und Größe aufgehängt werden. Ob auf dem Balkon „Flagge“ gezeigt werden darf, richtet sich wieder nach dem Mietvertrag oder nach der Gemeinschaftsordnung in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch wer einen Fahnenmast mit einer Halterung montieren und dafür in die bauliche Substanz eingreifen will, benötigt dafür immer die Genehmigung des Vermieters oder der beeinträchtigten Miteigentümer in Wohnungseigentümergemeinschaften. Ebenso dürfen Mieter nicht durchschnittlich große Fahnen aus dem Fenster ihrer Wohnung wehen lassen, soweit keine Vorsichtsmaßnahmen ergriffen wurden, dass diese nicht herunterfallen und Passanten verletzen oder Autos beschädigen können. Im Einzelfall können öffentlich-rechtliche Genehmigungsvorbehalte hinzukommen, was das Zeigen und Hissen von Fahnen und Flaggen angeht.

Mehr Informationen erhalten Mitglieder bei Haus & Grund Walsrode.

Haus & Grund Walsrode ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.


Pressekontakt:
Rechtsanwalt Timm Voss
(Vorstand im Sinne von § 26 BGB)

Moorstraße 43, 29664 Walsrode
Telefon: 05161/ 911 525
Telefax: 05161/ 911 527
E-Mail: info@hausundgrund-walsrode.de

© Dr. Hans Reinold Horst

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