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Auf „Frischhaltedatum“ bei Energieausweisen achten

EnergieausweisWohngebäude, die im Jahre 2008 mit einem Energieausweis versehen worden sind, benötigen spätestens im Jahre 2019 neue Ausweise. Denn diese Ausweise gelten zehn Jahre und sind dann abgelaufen (§ 17 Abs. 6 Satz 1 EnEV 2014).

Dies berichtet Haus & Grund Walsrode. Dazu Haus & Grund Vorsitzender Timm Voss: "Seit 2007 gibt es die Pflicht, Energieausweise für Gebäude auszustellen. Sowohl der Bedarfsausweis, der auf den bautechnischen Energiebedarf zur Beurteilung der energetischen Gebäudequalität abstellt, als auch der Verbrauchsausweis, der sich dafür nur an den bisherigen Energieverbräuchen orientiert, wurden damals für zehn Jahre ausgestellt. Deshalb sind Energieausweise aus dem Jahre 2008 jetzt zu ersetzen. Denn sie verloren spätestens am 31. Dezember 2018 ihre Gültigkeit."

Bei Vermietung oder Verkauf muss der Gebäudeeigentümer aber einen wirksamen und gültigen Energieausweis unaufgefordert seinem Verhandlungspartner vorlegen, kommentiert Voss.

Und weiter:
Neue Energieausweise werden also vor allem dann erforderlich, wenn ein Gebäude verkauft, vermietet oder verpachtet werden soll. Auf energetische Kennwerte muss bereits in Immobilienanzeigen hingewiesen werden (BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17). Haus & Grund Walsrode empfiehlt deshalb, den Energieausweis so zeitnah wie möglich neu erstellen zu lassen.

Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei Haus & Grund Walsrode.

Haus & Grund Walsrode ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.


Pressekontakt:
Rechtsanwalt Timm Voss
(Vorstand im Sinne von § 26 BGB)

Moorstraße 43, 29664 Walsrode
Telefon: 05161/ 911 525
Telefax: 05161/ 911 527
E-Mail: info@hausundgrund-walsrode.de

© Dr. Hans Reinold Horst

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