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Chancen des Vermieters auf Wohnungsrenovierung beim „Bürgergeld“?
Weiterhin existiert parallel
Für alle genannten Bereiche der Sozialhilfe lässt sich festhalten, dass Renovierungskosten zu den Kosten der Unterkunft zählen und deshalb nicht aus dem Regelsatz bestritten werden müssen (z. B. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Einschlägig sind § 22 SGB II und §§ 35, 35 a SGB XII. Ohne Belang bleibt, ob es sich um Renovierungskosten handelt, die während des laufenden Mietverhältnisses anfallen, oder um Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Mietvertrags bei notwendig werdender Auszugsrenovierung. Übernommen werden die tatsächlich nachgewiesenen Kosten in „angemessenem“ Umfang für Tapeten, Wand- und Deckenfarbe, Farben bzw. Lacke für Heizung und Tür- und Fensterrahmen, Pinsel und Spachtelmasse. Nähere Eingrenzungen dazu sind der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu entnehmen; vgl. BSG, Beschluss vom 29. Juni 2020 – B 8 SO 18/20 B, juris Rn. 6 der Entscheidungsgründe). Allerdings gilt all dies nur dann, wenn der Umzug mit Zustimmung des Sozialhilfeträgers erfolgt. Liegt sie nicht vor, werden Renovierungskosten anlässlich des Auszugs oder Umzuges auch nicht übernommen. Zur Kostenübernahme ist ein formloser Antrag notwendig,
der den Anlass der Renovierung kennzeichnet und die Materialkosten zusammenstellt.
Handwerkerkosten werden in aller Regel nicht übernommen. Ausnahmen
können sich im Fall vorliegender körperlicher Einschränkungen
ergeben, durch die die eigene Ausführung von Renovierungsarbeiten
unmöglich wird. © Dr. Hans Reinold Horst |