Wohnungseigentum: „Bitte
wieder genauso“!
(ho)
Für die Umsetzung gefasster Beschlüsse ist jetzt nicht mehr
der Verwalter zuständig, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
selbst (BGH, Urteil vom 16.12.2022 - V ZR 263/21). Was bewegt den BGH
zu dieser Klarstellung? Seinen Anlass zeigt der folgende Fall:
E ist Eigentümer einer Parterrewohnung, die von einem Stahlpodest
aus über eine von außen abschließbare Tür ohne Türschwelle
betreten werden kann. Im Jahre 2017 beschließt die Eigentümerversammlung
die Einholung von 3 Vergleichsangeboten zu einer optisch passenden Türe
und legt dabei auch fest, dass der Vertrag zur Lieferung und zum Einbau
der neuen Türe „in Abstimmung mit dem Beirat mit dem auskömmlichsten
Anbieter abgeschlossen“ wird.
Eingebaut wurde daraufhin eine Tür mit einer 10 cm hohen Türschwelle,
nicht von außen abschließbar. Deshalb legt der Kläger
in der Versammlung des Jahres 2018 nach; der Verwalter solle den Auftrag
zum Einbau einer ebenerdigen abschließbaren Außentüre
erteilen. Dazu legt er selbst 3 Angebote vor. Sein Antrag wird durch Negativbeschluss
abgelehnt. Er erhebt Beschlussersetzungsklage. Die Vorinstanzen lehnen
ab, der BGH spricht zu und ersetzt den verweigerten Beschluss wie beantragt.
In dem Altverfahren, begonnen vor dem 1. Dezember 2020, richtete sich
die Klage noch gegen die einzelnen Eigentümer sowie gegen den Verwalter.
Prozessführungsbefugt auf Beklagtenseite sei seit der WEG-Reform
nur noch der Eigentümerverband selbst, nicht mehr seine Einzelmitglieder
und nicht mehr der Verwalter (§ 9a Abs. 1 Satz 1 WEG). § 48
Abs. 5 WEG gestaltet dabei für Altverfahren den Übergang (vgl.
auch: BGH, Urteil vom 15.7.2022 - V ZR 127/21, Rn. 6).
Der Klageantrag sei entsprechend auszulegen und umzustellen gewesen.
Denn bei Erhebung der Klage sei die jetzt aktuelle Rechtslage noch unbekannt
gewesen.
Nachzutragen ist:
Der zeitlich unter Geltung alten Rechts klagende einzelne Eigentümer
bleibt solange prozessführungsbefugt, bis die Gemeinschaft dem widerspricht
(: BGH, Urteil vom 15.7.2022 - V ZR 127/21, Rn. 6 und 13; BGH, Urteil
vom 4.11.2021 – V ZR 106/21, NZM 2021, 933
© Dr. Hans Reinold Horst
News/Presse
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