Nachbarrecht: „Grill
den …“ - wie oft eigentlich?
(ho)
Will man beim Grillvergnügen seiner Nachbarn selbst auch mit „gegrillt“
werden? Diese immer wieder streitige Frage um die „erlaubte Grillfrequenz“
wurde jetzt vom Landgericht (LG) München I erneut entschieden (Urteil
vom 01.03.2023, Az. 1 S 7620/22 WEG).
Geklagt hatte ein Wohnungseigentümer, der gemeinsam mit seinem grillenden
Nachbarn in einer Wohnungseigentümergemeinschaft lebt. Der „Gegrillte“
fühlte sich durch das sommerliche Treiben auf der Nachbarterrasse
gestört. Deshalb forderte er von Justitia, dem Nachbarn zu verbieten,
öfter als fünfmal im Jahr oder zumindest öfter als zweimal
im Monat zu grillen. Vor allem durch die Gerüche fühlte er sich
gestört. Sie zögen bei geöffneten Fenstern auch in seine
Wohnung.
Hintergrund: Dabei wurde nur ein Elektrogrill benutzt. Rauchschwaden und
Brandgerüche gab es deshalb nicht. Es ging wohl lediglich um den
Duft frisch zubereiteten Fleisches, Fisches oder Gemüses.“
Hier von „Geruchsbeeinträchtigungen“ zu sprechen, erscheint
schon bemerkenswert. Und dennoch: Die Münchener Landrichter beschränkten
die erlaubten Aktivitäten unseres Grillfreundes auf maximal vier
Grillvergnügen pro Monat, dies aber nicht an zwei aufeinanderfolgenden
Tagen am Wochenende oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen.
Werde die so erlaubte Grillfrequenz überschritten, drohe ein Ordnungsgeld
in Höhe von - sage und schreibe - bis zu 250.000 €!
Die Begründung des Gerichts:
Das Grillen an warmen Tagen im Sommer sei zwar allgemein üblich.
Dennoch müsse auf die Nachbarn Rücksicht genommen werden. Deshalb
gebe es Grenzen dafür, wie viel Rauch und Gerüche die Nachbarn
hinnehmen müssten. Entscheidend sei dafür, wo und wie weit von
den Nachbarn weg der Grill stehe, ob der Grill mit Kohle, Gas oder Strom
betrieben werde, und wie häufig er verwendet werde. Will heißen:
Eine allgemeingültige Grenze gibt es nicht.
Tatsächlich gibt es viele und in der Sache unterschiedliche Gerichtsurteile
zur erlaubten „Grillfrequenz“. Deshalb der Rat: Einfach die
Nachbarn mit einladen oder ein Grillwürstchen oder wenigstens ein
Erfrischungsgetränk über den Zaun reichen - dann läuft
allen Beteiligten in Erwartung des Grillgenusses das Wasser im Mund zusammen,
statt das den Nachbarn entstehende Grillgerüche sprichwörtlich
„stinken“. Erscheint dies nicht praktikabel, sollte man sich
dann wenigstens aus Sicht der Nachbarn fragen, welches Quantum an nachbarlichem
Grillvergnügen man selbst akzeptieren kann.
Lesetipp:
Broschüren „Abwehr nachbarlicher Störungen",
ISBN-Nr. 978-3-96434-007-8, 213 Seiten, Preis 14,95 € zzgl. 3,00
€ Versandkosten bei Einzelbestellung,, und „Nachbars Garten“,
6. Aufl. 2021, ISBN 978-3-96434-018-4, Preis 16,95 € einschließlich
Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten
bei Einzelbestellung, 190 Seiten, DIN A5 gebunden, jeweils erschienen
bei Haus & Grund Deutschland Verlag und Service GmbH, Mohrenstraße
33,10117 Berlin, zu beziehen über Haus
und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de;
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© Dr. Hans Reinold Horst
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