Mietkündigung:
Wegen Schlamperei beim Mülltonnendienst?
(ho)
Müssen die Mülltonnen vom Grundstück zur Straße oder
zu einem entfernteren Müllsammelplatz transportiert werden, sehen
Mietverträge häufig die Pflicht des Mieters vor, sich an diesen
Mülltonnentransporten zu beteiligen. Dies ist durchaus zulässig,
wenn die Wege nicht zu weit und zum Beispiel für ältere oder
sogar gebrechliche Mieter nicht zu beschwerlich sind. Häufig wird
eine solche Pflicht dann aber gerne „übersehen“, von
einzelnen Parteien mal mehr oder mal weniger oft. Der „Erfolg“
- ein Dominoeffekt: Wenn der Mieter A die Tonnen nicht rausstellt, dann
mache ich, Mieter B, dass auch nicht. Ich sehe doch überhaupt nicht
ein, für meine Nachbarn mitarbeiten zu müssen. So oder ähnlich
hören das leidgeplagte Vermieter häufig.
Oder:
Tagsüber wird es vergessen, abends läuft ein spannendes Fernsehprogramm,
oder das Wetter ist schlecht, oder, oder, oder …
Für den Vermieter ist das misslich, und irgendwann im sprichwörtlichen
Sinne nervtötend.
Frage:
Kann man abmahnen?
Antwort:
Ja, natürlich.
In dieser Abmahnung sollte auch eine Kündigung für den Wiederholungsfalle
angedroht werden. Gerade hier aber zeigt sich nach der Auffassung einzelner
Gerichte ein Haken. Denn bei der Lektüre fallbezogener Urteile trifft
man auch die Auffassung, grundsätzlich könne der Vermieter das
Mietverhältnis nicht wegen verhaltensbedingter Kündigungsgründe
(Vertragsverletzung) bei mehrfacher Missachtung der Reinigungspflichten
oder bei mehrfacher Missachtung der Pflicht zum Herausstellen der Mülltonnen
durch den Mieter) kündigen. So ist zum Beispiel das LG Hanau (Hinweisbeschluss
vom 10.10.2022 - 2 S 87/21, NZM 2023, 368) der Auffassung, daran ändere
auch eine vorher erteilte Abmahnung nichts. Denn das unterlassene Transportieren
der Mülltonnen sei nicht als eine ausreichend erhebliche Pflichtverletzung
anzusehen und könne deshalb auch keinen Kündigungsgrund ausfüllen.
Eigene Anmerkung:
das ist natürlich Auffassungssache und Bewertungsfrage im einzelnen
Fall.
Die Hanauer Landrichter weiter:
Der Vermieter müsse sich darauf verweisen lassen, nach entsprechender
Androhung im Rahmen der Abmahnung ein Fachunternehmen zu beauftragen (Ersatzvornahme),
und dem Mieter die angefallenen Kosten zu berechnen.
In der Praxis ist dies häufig blanke Theorie, und das gleich
in doppeltem Sinne:
Zunächst einmal muss man den Mieter, der die Tonnen vertragswidrig
nicht transportiert, erst einmal herausfinden. Und zum zweiten bleibt
das Forderungsbeitreibungsrisiko.
Auch im Falle einer erhaltenen Kaution ändert sich daran nichts.
© Dr. Hans Reinold Horst
News/Presse
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