Noch junge Heizung
tauschen?
Fällt
die noch „junge“ Heizungsanlage aus, muss sie auf Zuruf nicht
gleich getauscht und durch eine neue Anlage ersetzt werden. Dies teilt
Haus & Grund Walsrode unter Bezug auf ein Urteil des AG Essen vom
17.02.2022 (Az.: 196 C 123/21) mit. Die bisherige Heizungswartungsfirma
hatte behauptet, eine Instandsetzung sei nicht mehr möglich. Eine
neue Heizungsanlage für die Eigentumsanlage koste 53.000 €.
Die Heizung war erst 12 Jahre lang in Betrieb.
Haus & Grund Vereinsvorsitzender Timm Voss erklärt:
"In solchen Fällen entspricht es in Wohnungseigentümergemeinschaften
allein ordnungsmäßiger Verwaltung, weitere unabhängige
Fachleute drauf schauen zu lassen und bei bestätigter Diagnose „kaputt“
Alternativangebote einzuholen. Erst dann sollte über die Reparatur
oder über die Neuanschaffung beschlossen werden."
Ein sofortiger Heizungstausch „auf Kommando“ bei einer so
jungen Heizung ist in jedem Fall erfolgreich anfechtbar, wenn vorher nicht
„quergecheckt“ wird, unterstreicht Voss.
Grundsätzlich sollte man sich mit dem Heizungstausch auch im Zuge
einer geplanten energetischen Gebäudesanierung nach dem neuen „Heizungsgesetz“
Zeit lassen und ihn sorgfältig vorbereiten. Dazu erklärt Timm
Voss: Ist die gemeindeeigene Wärmeplanung noch nicht abgeschlossen
und umgesetzt, gibt es keine Pflicht zum Heizungstausch nach dem neuen
Recht. Selbst wenn die Heizung nicht mehr repariert werden kann, darf
mit Übergangslösungen gearbeitet werden.
Bestimmte Personengruppen können sich auch vom Heizungsumtausch
auf Antrag befreien lassen.
Zum guten Schluss der Hinweis von Haus & Grund Walsrode: Bei einem
geplanten Heizungstausch in jedem Falle zwingend und unverzichtbar ist
der vorherige Einsatz eines Energieberaters, der die Immobilie unter die
Lupe nimmt und konkrete Vorschläge über den Einsatz neuer Techniken
unterbreiten kann. Über ihn laufen auch Förderanträge.
Beim Stichwort „Förderung“ sollte man zumindest augenblicklich
nicht zu euphorisch sein. Denn dort wird nach Verlautbarungen der KfW
mit monatelangen Aufschüben bei der Bewilligung voraussichtlich erst
ab August 2024 zu rechnen sein. Ob die notwendigen Fördermittel dann
bereitgestellt werden können, bleibt ebenfalls abzuwarten. Denn nach
der klaren Aussage der Förderrichtlinien steht jede Förderung
im Ermessen der Bewilligungsstelle und unter dem Vorbehalt ausreichend
vorhandener Fördermittel, wie Voss bekräftigt.
Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei Haus
& Grund Walsrode.
Haus & Grund Walsrode ist über den Landesverband Haus &
Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft
mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.
Pressekontakt:
Rechtsanwalt Timm Voss
(Vorstand im Sinne von § 26 BGB)
Moorstraße 43, 29664 Walsrode
Telefon: 05161/ 911 525
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© Dr. Hans Reinold Horst
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