![]() |
|
Home > News/Presse > Wohnungseigentum: Wer haftet? |
Wohnungseigentum: Wer haftet für meinen Schaden?
Der beauftragte Dritte (zum Beispiel Sachverständiger, Handwerker) haftet nicht für Schäden im Sondereigentum oder im sonstigen Privatvermögen eines Miteigentümers. Denn es gibt keine eigenen vertraglichen Haftungsgrundlagen zwischen dem Dritten und dem Geschädigten. Aufgrund der unmittelbaren Haftung der Gemeinschaft ist dem von ihr mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrag auch keine Schutzwirkung zugunsten des geschädigten Sondereigentümers beizumessen (BGH, Urteil vom 19.4.2024 - V ZR 167/23, NJW-RR 2024, 1017). Auch eine Haftung des Verwalters für Schäden, die auf einem Verschulden beauftragter Dritter beruhen, scheidet aus. Denn er erteilt Aufträge an Dritte gemäß § 9b Abs. 1 WEG nur namens der GdWE als deren Vertreter. Eine Haftungszurechnung auf den Verwalter über § 278 BGB entfällt deshalb (BGH, Urteil vom 19.4.2024 - V ZR 167/23, NJW-RR 2024, 1017). Auch der Verwaltervertrag als Haftungsgrundlage scheidet aus; er besteht nur gegenüber der Gemeinschaft. Eine Schutzwirkung für den geschädigten Einzeleigentümer als Dritten wird ihm nicht mehr beigemessen (BGH, Urteil vom 5.7.2024 - V ZR 34/24, ZMR 2024, 858 = WuM 2024, 630 = IMR 2024, 378 mit Anmerkung von Hogenschurz, in: WuM 2024, 588 ff23). Eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer für erlittene
Schäden im Sondereigentum oder im Privatvermögen eines Miteigentümers
ist entfallen (BGH, Urteil vom 19.4.2024 - V ZR 167/23, NJW-RR 2024, 1017).
Denn die Wohnungseigentümer sind nicht mehr zur Durchführung
von Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung zuständig.
Deshalb entfällt eine Haftungszurechnung für das Verschulden
Dritter, die durch die GdWE beauftragt wurden (§ 18 Abs. 1 WEG).
Lesetipp: © Dr. Hans Reinold Horst |