Menü/Datenschutz

Home > News/Presse > Klimaanlage im Wohnungseigentum

Klimaanlage: Haken und Ösen im Wohnungseigentum

BGHAuch dann, wenn die Gemeinschaft einem einzelnen Eigentümer den Einbau eines Klimasplitgerätes gestattet, kann sich ein einzelner gestörter Miteigentümer gegen die Betriebsgeräusche (tieffrequenter Dauerton) zivilrechtlich erfolgreich wehren. Darauf weist jetzt Haus & Grund Walsrode unter Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.03.2025 (Az.: V ZR 105/24) hin. Dazu erklärt Vorsitzender Timm Voss: „Ein sogenannter „Gestattungsbeschluss“, ein Klimasplitgerät einzubauen, entfaltet keine Sperrwirkung für zivilrechtliche Abwehr- und Beseitigungsansprüche einzelner gestörter Miteigentümer."

In dem Rechtsstreit geht es um störende Betriebsgeräusche eines eingebauten Klimasplitgerätes, die insbesondere des Nachts den Mitbewohnern den Schlaf rauben. Der vorherige Beschluss der Gemeinschaft, der zu einer solchen baulichen Veränderung immer eingeholt werden muss, liegt vor. Er erlaubt den Einbau und den Betrieb des Gerätes ohne zeitliche Einschränkungen wegen der damit verbundenen Betriebsgeräusche. Der gestörte Eigentümer wendet sich gegen die Gültigkeit dieses Beschlusses (§§ 20 Abs. 4, 18, 19 WEG) und macht zusätzlich nachbarrechtliche Abwehransprüche geltend (§ 1004 BGB).

Gegen den gefassten Beschluss sei kein Kraut gewachsen, so der BGH. Denn hier komme es nur auf die unmittelbaren Auswirkungen an, die mit der baulichen Veränderung verbunden seien, nicht aber auf die Auswirkungen des späteren Gebrauchs (hier: tieffrequenter Schall). Dies aber sei nicht vorgreiflich für eigene Abwehransprüche. Sie könnten unmittelbar gegenüber dem bauwilligen Eigentümer erhoben werden, wenn die Betriebsgeräusche unmittelbar in der eigenen Wohnung des Anspruchsinhabers stören. Die Gemeinschaft sei auch im Fall des hier gefassten einschränkungslosen Beschlusses nicht gehindert, später entstandene Zwistigkeiten durch einen weiteren Beschluss zu lösen, der den Betreiber der Klimaanlage zur Vermeidung von unzumutbaren Störungen seiner Mitbewohner Zeitfenster beim Betrieb vorgibt.

Dazu der Rat von Haus & Grund Walsrode: „Der aufgetretene Konflikt sollte gar nicht erst entstehen. Deshalb sollte die Eigentümerversammlung vom bauwilligen Eigentümer über den Gerätetyp und dessen technische Eigenschaften und Geräuschentwicklungen beim Betrieb vorab informiert werden, sodass dies alles schon im ursprünglichen Gestattungsbeschluss berücksichtigt werden kann“, erläutert Vorsitzeder Voss abschließend.

Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei Haus & Grund Walsrode.

Haus & Grund Walsrode ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.


Pressekontakt:
Rechtsanwalt Timm Voss
(Vorstand im Sinne von § 26 BGB)

Moorstraße 43, 29664 Walsrode
Telefon: 05161/ 911 525
Telefax: 05161/ 911 527
E-Mail: info@hausundgrund-walsrode.de

© Dr. Hans Reinold Horst

News/Presse >>

Unsere Partner:

Logo Roland Versicherung Logo VGH-Versicherung Logo NDS Bauschlichtungsstelle Logo Hausbank