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Modernisierung: Fassadendämmung – Dachgeschosswohnung „ohne Fassadenkontakt“ bei Kostenverteilung berücksichtigungsfähig?
Auch wenn die Vorderseite bereits gedämmt ist, handelt es sich bei der rückwärtigen Fassadendämmung des Hauses um eine Modernisierungsmaßnahme. Denn damit geht eine weitere energetische Verbesserung sowie eine Energieeinsparung einher (§ 555 b Nr. 1 BGB). Auch die Dachgeschosswohnung kann in die Aufteilung der Kosten mit einbezogen werden (§ 559 Abs. 3 BGB), obwohl sie nicht direkt hinter der Fassade, sondern ohne „Fassadenkontakt“ im Dachbereich liegt, wenn der Einbezug billigem Ermessen entspricht (LG Berlin, Urteil vom 10.9.2019 - 63 S 277/18, juris). Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Dachgeschosswohnung über eine eigene abgetrennte Heizung verfügt. Dagegen wäre der Einbezug gerechtfertigt, wenn eine einheitliche Heizung (Zentralheizung) im Haus betrieben wird. Denn dann käme es insgesamt durch die Fassadendämmung zu einer weiteren Einsparung von Heizenergie, die sich auch auf die Dachgeschosswohnung in der Umlage auswirken würde. Werden die Wohnungen auf der Basis einzelner Direktversorgungsverträge mit Fernwärme versorgt, so ist trotzdem von einer einheitlichen Heizungsanlage auszugehen. Denn handelt es sich um eine gesamtheitliche Wärmelieferung, die dann verzweigt in die einzelnen Wohnungen des Hauses abgegeben wird. Und auch dann verbessert sich durch die komplizierte Fassadendämmung die energetische Situation im Hause; insgesamt würde dann also weniger Fernwärme benötigt. Ein Energieeinspareffekt wäre auch dann erzielt. Selbst wenn die Wohnung im Erdgeschoss erst zum 1.7.2024 neu bezogen worden ist, darf die Modernisierungsumlage trotzdem erfolgen, bevor ein Jahr Mietzeit verstrichen ist. Denn bei der Mieterhöhung nach Modernisierung gibt es im Unterschied zur Mieterhöhung nach dem Vergleichsmietensystem keine Wartefrist mit der nächsten Mietanpassung. Die modernisierenden Baumaßnahmen sind schriftlich rechtzeitig
mindestens 3 Monate vor ihrem Beginn beim Mieter eingehend anzukündigen
(§ 555 c Abs. 1 Satz 1 BGB). Mit der schriftlichen Ankündigung
kann V aber keinen Zeitraum mehr von 3 Monaten bis zum Beginn der Baumaßnahme
darstellen. Denn der Handwerker möchte sofort loslegen. Lesetipp: Broschüre "Wohnungsmodernisierung",
© Dr. Hans Reinold Horst |