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Wohnungseigentum und Heizungstausch: Kreative Kostenumlage möglich

Geld - Copyright Sylvia Horst(ho) Das „Heizungsgesetz“ hält für Wohnungseigentümergemeinschaften ein sehr komplexes Verfahren bereit, wenn es um den Heizungstausch von Einzelheizungen in eine zentrale Wärmeversorgung und um den damit verbundenen Einsatz neuer regenerativer Energien geht (§§ 71 l, 71 n GEG).

§ 71 n Abs. 7 WEG bestimmt zu den Kosten in diesem Falle folgendes:
„Die Wohnungseigentümer, deren Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten an eine zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden, haben die Kosten der Umstellung der Wärmeversorgung auf eine zentrale Heizungsanlage nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Über die Verteilung von Kosten, die aus der Durchführung von Maßnahmen im Sondereigentum entstehen, können die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden. Ist das für einen Anschluss notwendige Verteilnetz oder eine zentrale Heizungsanlage bereits vorhanden, so haben die Wohnungseigentümer, deren Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten daran angeschlossen werden, einen angemessenen Ausgleich zu leisten. § 16 Absatz 2 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.“

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gestattet es durch Beschluss, die Kosten vom Gesetz abweichend zu verteilen. Das LG Frankfurt/Main hält einen Beschluss für wirksam, nach dem die Kosten der Erneuerung einer Heizungsanlage nach dem Objektprinzip verteilt werden. Der Beschluss, die Kosten nach Einheiten zu verteilen, entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung. Und deswegen sei auch die Ablehnung des Beschlusses, die Kosten nach Miteigentumsanteilen zu verteilen, ordnungsgemäß. Eine solche Regelung entspreche dem weiten Ermessen der Wohnungseigentümer bei der Änderung von Kostenverteilungsschlüsseln nach § 16 Abs. 2 WEG (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.2.2025 - 2-13 S 42/24, BeckRS 2025, 2268 = FD-MietR 2025, 804352).

Nachzutragen ist:
Die hier vorgestellte Auffassung des Gerichts entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der von einer weit zu verstehenden Kompetenz der Eigentümergemeinschaft bei der Änderung von Kostenverteilungsschlüssel ausgeht (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/18791, S. 56). Folglich bewegt sich die Eigentümergemeinschaft mit dem hier beurteilten Beschluss im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Das ist nach der Rechtsprechung mit der Folge einer Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse nur dann anders, wenn

  • die Kostenverteilung zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung und damit zu einem unbilligen Sonderopfer eines einzelnen Eigentümers führt (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.07.2024 – 2-13 S 19/24, BeckRS 2024, 17046, oder wenn
  • von der Gemeinschaftsordnung mit objektbezogener Kostentrennung ohne sachlichen Grund abgewichen werden soll (BGH, Urteil vom 14.02.2025 – V ZR 236/23, BeckRS 2025, 1789).

Lesetipp: Broschüre "Heizungstausch nach GEG für Haus- und Wohnungseigentümer und für Vermieter",
1. Auflage 2024, Verlag Haus & Grund Deutschland/Berlin, 178 Seiten DIN A5 978-3-96434-043-6 , Preis 19,95 € zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732.

© Dr. Hans Reinold Horst

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