Mietende: Renovierungspflicht
- immer noch unklar?
(ho)
Seit vielen Jahren „tummeln“ sich viele Gerichtsentscheidungen
zur abgelehnten Renovierungspflicht bei Vertragsende „ohne Wenn
und Aber“, genauso wie zu dem regelmäßig scheiternden
Versuch, Mieter zu einer bestimmten Farbgebung im Rahmen von Renovierungsarbeiten
bei Vertragsende zu verpflichten.
Beides geht so eben einfach nicht, wie das folgende Beispiel zeigt:
Der Wohnungsmietvertrag endet. Enthalten ist neben einer eigentlichen
Klausel zur Verpflichtung Schönheitsreparaturen auszuführen
eine Quotenabgeltungsklausel, die bei Vertragsende eine
anteilige Zahlungspflicht für angelaufene aber noch nicht abgelaufene
Renovierungszeiträume der Vornahmeklausel vorsieht. Beides ist auch
noch mit einer Farbwahlklausel garniert, die den Mieter
bei Rückgabe dazu verpflichtet, Wände und Decken „im ursprünglichen
Weißton (beim Vermieter zu erfragen)“ zu streichen. Mieter
M renoviert nicht, verlangt dafür aber von Vermieter V die gesamte
Kaution heraus. V rechnet mit Kosten für angeblich fällige Malerarbeiten
und auch für beauftragte Reinigungsarbeiten gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch
auf. Nachdem er bereits in erster Instanz verloren hat und zur Rückzahlung
der ungekürzten Kaution verurteilt worden ist, legt er Berufung ein.
Das LG Berlin II (Urteil vom 13.2.2024 - 67 S 186/23, IMR 2025, 9) lässt
ihn ebenfalls auflaufen. Als Formularklausel sei die Vereinbarung einer
Quotenabgeltung, d. h. einer anteiligen Zahlungspflicht
für Renovierunsaufwände bei Vertragsende, unwirksam
(ebenso: BGH, Urteil vom 6.3.2024 - VIII ZR 79/22, juris; BGH, Beschluss
vom 30.1.2024 - VIII ZB 43/23, IMR 2024, 136;: BGH, Urteil vom 18.3.2015
- VIII ZR 185/14, NJW 2015, 1594 Rn. 32 = IMR 2015, 267 und 268; BGH,
NZM 2024, 325). Auch die Farbwahlklausel, die angebunden
an den bei Übergabe der Wohnung vorgefundenen „Weißton“
die vom Vermieter zu wählende Farbe in das Entscheidungsermessen
des Vermieters stellt, sei für den Mieter unangemessen benachteiligend
(§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB; ebenso: BGH, Urteil vom 22.2.2012 - VIII
ZR 205/11, IMR 2012, 179; BGH, Urteil vom 18.6.2008 - VIII ZR 224/07,
juris; BGH, Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZR 198/10; ebenso für
das Gewerberaummietrecht: OLG Brandenburg, Urteil vom 6.12.2022 - 3 U
132/21, NZM 2023, 162 mit Anmerkung Kappus, Seite 163).
Schließlich sei die Reinigungsklausel unwirksam.
Nach der Klausel geschuldet sei die Rückgabe in „gereinigtem
Zustand (dazu gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte
Böden sowie entkalkte Armaturen usw.)“. Dies könne bei
kundenfeindlichster Auslegung so verstanden werden, dass eine Reinigung
über das übliche Maß der Beseitigung eines sich allmählich
ansammelnden Schmutzes und der Entfernung grober Verunreinigungen hinaus
geschuldet sei (dazu BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 – VIII ZR 124/05,
juris; BGH, Urteil vom 5. März 2008 – VIII ZR 37/07, NJW 2009,
510). Darüber hinaus sei die Klausel intransparent (§ 307 Abs.
1 Satz 2 BGB), will sagen: nicht ausreichend verständlich.
Nachzutragen ist:
Renovierungsmaßnahmen bei Vertragsende sind nach heutiger Rechtsprechung
nur noch geschuldet, wenn
- auf der Grundlage einer wirksamen Klausel, die den
Mieter zur Vornahme entsprechender Arbeiten während des Mietverhältnisses
verpflichtet, ein Renovierungsbedarf bei Vertragsende eingetreten und
wenn dessen Beseitigung vom Mieter geschuldet ist (die Vereinbarung
muss insbesondere: den Vermieter zu einer angemessenen Ausgleichszahlung
an den Mieter für die Beseitigung von Gebrauchsspuren aus der Vormietzeit
bei unrenoviert übernommener Wohnung verpflichten; sie darf gegenständlich
nur auf die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen
nur im Umfang von § 28 Abs. 4 II. BV veranlassen; sie muss ein
Wechselspiel von abgenutztem Wohnungszustand und etwa vereinbarten Fristenplänen
aufweisen; reiner Zeitablauf genügt nicht zur Auslösung der
Renovierungspflicht, Renovierungsbedarf muss hinzukommen),
- vorherige Renovierungsleistungen nicht fachgerecht
und unsachgemäß durchgeführt wurden,
- der Mieter mit individuellem Geschmack nicht weitervermietungsfähige
Gestaltungen in der Dekoration der Wohnung vorgenommen hat
(z. B. kräftige Farbanstriche), und wenn
- Sachschäden vorhanden sind, die der Mieter
durch Renovierungsleistungen beseitigen muss (zum Beispiel übermäßig
„verrauchte“ Wohnung, nicht verschlossene Dübellöcher,
sonstige Beschädigungen).
Lesetipp: Broschüre „Renovierung von gemieteten Räumen“,
1. Auflage 2024, 16,95 €, 198 Seiten, DIN A5, ISBN 978-3-96434-0
45-0, zuzüglich Versandkosten
bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus
und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de;
Fax: 0511/97329732.
© Dr. Hans Reinold Horst
News/Presse
>>