Starkregen und offene
Fenster - Mieter haftet
Mieter
müssen für Schäden durch Starkregen am Haus und an der
Wohnungseinrichtung haften, wenn sie Dachfenster, Balkontüren und
generell Wohnungsfenster geöffnet oder auf „Kippstellung“
lassen und der Regen deshalb in die Räume eindringen kann. Das gilt
besonders nach entsprechenden Unwettervorhersagen. Darauf weist jetzt
Haus & Grund Walsrode e.V. hin.
Vereinsvorsitzender Timm Voss erklärt dazu:
Gerade bei entsprechenden Warnungen durch die Medien und Wetterdienste
handeln Mieter fahrlässig, wenn sie sich trotzdem nicht um offenbleibende
Fenster und Türen kümmern. Das gilt ganz besonders im Falle
längerer Abwesenheit während des Urlaubs, trifft aber auch bei
entsprechenden Unwetterwarnungen für kurzzeitigere Abwesenheitszeiträume
zu; so zum Beispiel dann, wenn man abends Freunde besucht oder ins Kino
geht, und in dieser Zeit die Wohnung durch eindringendes Regenwasser überschwemmt
wird. Haftungsgrundlage ist dann eine verschuldet verletzte Sorgfaltspflicht
im Umgang mit den Mieträumen, die aus dem Mietvertrag folgt. Auch
die gesetzliche Schadensersatzhaftung greift zulasten
des Mieters ein.
Hintergrund:
Die Wohngebäudeversicherung zahlt bei Wasserschäden
durch offengebliebene Fenster und Türen in aller Regel nicht.
Ohne Elementarschadenzusatz deckt sie nur Leitungswasserschäden ab.
Mit Elementarschadenzusatz kommt es in aller Regel auf den einzelnen Fall
an, ob die Versicherer für eingedrungenes Regenwasser eintreten oder
nicht. Ist aber ein Verschulden eines Hausbewohners ursächlich für
den Wassereintritt, ist die Gebäudeversicherung in aller Regel aus
der Haftung raus. Der Schaden ist in diesem Fall vom Mieter oder von seiner
Haftpflichtversicherung zu ersetzen.
Weil er mit den gemieteten Räumen allzu sorglos umgegangen ist und
dadurch zumindest fahrlässig einen Wasserschaden am Haus und eventuell
auch in den Räumlichkeiten seiner Mitbewohner und Nachbarn verursacht
hat, kommen eine Abmahnung und im wiederholten Fall eine Kündigung
des Mietverhältnisses infrage, so Haus & Grund Walsrode e.V.
weiter. Das Landgericht (LG) Berlin hält eine Kündigung dann
für gerechtfertigt, wenn es während der Abwesenheit des Mieters
zu einem Schaden wegen offengelassener Fenster kommt (LG Berlin, Urteil
vom 22.01.2014 - 65 S 268/13 für den Fall einer mietvertraglichen
Verpflichtung zur Abwendung von Frostgefahren durch auf Kipp gestellte
Fenster und durch ungenügende Beheizung).
Zur Klarstellung:
Enthält bereits der Mietvertrag eine Klausel zur Abwendung
von Gefahren durch Wettereinflüsse, muss es nicht erst zum
Eintritt eines Schadens gekommen sein. Dann kann schon gekündigt
werden, wenn der Mieter durch offenstehende Fenster gegen
seine Sorgfaltspflichten verstößt.
Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei Haus
& Grund Walsrode.
Haus & Grund Walsrode ist über den Landesverband Haus &
Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft
mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.
Pressekontakt:
Rechtsanwalt Timm Voss
(Vorstand im Sinne von § 26 BGB)
Moorstraße 43, 29664 Walsrode
Telefon: 05161/ 911 525
Telefax: 05161/ 911 527
E-Mail: info@hausundgrund-walsrode.de
© Dr. Hans Reinold Horst
News/Presse
>>