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Erbrecht: Testament auf Kneipenblock?

Testament - Copyright Sylvia Horst(ho) Bekanntlich kann man ein Testament jederzeit selbst errichten, wenn man den Text mit der Hand schreibt und unterschreibt. Das muss nicht auf einem persönlichen Briefkopf, besonders wertvollem Papier oder sogar „mit Brief und Siegel“ geschehen. Ausreichend kann sogar ein „Kneipenblock“ sein. Zwar ist es ungewöhnlich, in der Kneipe ein Testament auf einem ungewöhnlichen Schreibpapier zu errichten, das sonst zur handschriftlichen Addition einzelner Getränke- und Speisenpreise verwendet wird. Ausgeschlossen ist ein solches Vorgehen aber nicht, wenn man ein Testament wirksam errichten möchte.

Ob in einer so ungewöhnlichen Situation tatsächlich der Testierwille, also der Wille für den Fall seines Todes sein Vermögen zu verteilen, anzunehmen ist, unterliegt der Auslegung des Gerichts. Ebenso hat das Gericht mit pflichtgemäßem Ermessen festzustellen, ob das Testament „echt“ ist. Dazu kann es einen Schriftsachverständigen hinzuziehen oder im Rahmen eigener vorhandener Sachkunde den Schriftvergleich selbst durchführen. Bei der Entscheidungsfindung helfen können auch Umstände, die nicht aus der Urkunde unmittelbar selbst hervorgehen (z. B. die Auffindensituation, Äußerungen des Erblassers unmittelbar vor Testamentserrichtung). Ergeben sich derartige Indizien, ist darüber Beweis zu erheben (OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2023 - 3 W 96/23, MDR 2024, 450).

Anmerkung:
Ein privatschriftliches Testament ist also wirksam, wenn es mit der Hand geschrieben und unterschrieben ist (§ 2247 BGB). Ratsam ist es auch, Ort und Datum hinzuzufügen. Denn dann ist klar, ob das Testament ein eventuell früheres Testament ablöst, was als Widerruf der früher erstellten Urkunde gilt.

Lesetipp:
Broschüre Übertragung und Vererbung von Grundbesitz“, 4. Auflage 2022, ISBN 978-3-96434- 032-0, 589 Seiten, 29,95 € zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732.

© Dr. Hans Reinold Horst

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