Erbrecht: Testament
auf Kneipenblock?
(ho)
Bekanntlich kann man ein Testament jederzeit selbst errichten, wenn man
den Text mit der Hand schreibt und unterschreibt. Das muss nicht auf einem
persönlichen Briefkopf, besonders wertvollem Papier oder sogar „mit
Brief und Siegel“ geschehen. Ausreichend kann sogar ein „Kneipenblock“
sein. Zwar ist es ungewöhnlich, in der Kneipe ein Testament auf einem
ungewöhnlichen Schreibpapier zu errichten, das sonst zur handschriftlichen
Addition einzelner Getränke- und Speisenpreise verwendet wird. Ausgeschlossen
ist ein solches Vorgehen aber nicht, wenn man ein Testament wirksam errichten
möchte.
Ob in einer so ungewöhnlichen Situation tatsächlich der Testierwille,
also der Wille für den Fall seines Todes sein Vermögen zu verteilen,
anzunehmen ist, unterliegt der Auslegung des Gerichts. Ebenso hat das
Gericht mit pflichtgemäßem Ermessen festzustellen, ob das Testament
„echt“ ist. Dazu kann es einen Schriftsachverständigen
hinzuziehen oder im Rahmen eigener vorhandener Sachkunde den Schriftvergleich
selbst durchführen. Bei der Entscheidungsfindung helfen können
auch Umstände, die nicht aus der Urkunde unmittelbar selbst hervorgehen
(z. B. die Auffindensituation, Äußerungen des Erblassers unmittelbar
vor Testamentserrichtung). Ergeben sich derartige Indizien, ist darüber
Beweis zu erheben (OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2023 - 3 W 96/23,
MDR 2024, 450).
Anmerkung:
Ein privatschriftliches Testament ist also wirksam, wenn es mit der Hand
geschrieben und unterschrieben ist (§ 2247 BGB). Ratsam ist es auch,
Ort und Datum hinzuzufügen. Denn dann ist klar,
ob das Testament ein eventuell früheres Testament ablöst, was
als Widerruf der früher erstellten Urkunde gilt.
Lesetipp:
Broschüre Übertragung und Vererbung von Grundbesitz“,
4. Auflage 2022, ISBN 978-3-96434- 032-0, 589 Seiten, 29,95 € zuzüglich
Versandkosten
bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus
und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de;
Fax: 0511/97329732.
© Dr. Hans Reinold Horst
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