Geld fürs Laub
fegen?
In
aller Regel blitzt ein Grundstückseigentümer vor Gericht ab,
wenn er von seinem Nachbarn Geld verlangt, weil der Laubfall dessen Baums
im Herbst einen hohen Reinigungsaufwand auf seinem Grundstück sowie
auf Gehwegen und Straßen davor verursacht. Dies teilt jetzt Haus
& Grund Walsrode unter Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs
(BGH) mit (BGH, Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 102/03). Dazu Vorsitzender
Timm Voss: Nur in Ausnahmefällen kann es Entschädigungen in
Geld für erhöhten Reinigungsaufwand geben (§ 906 Abs. 2
Satz 2 BGB analog), so etwa dann, wenn Dachrinnen ständig verstopft
werden und laufend gereinigt werden müssen, und auch dann, wenn mit
einem normalen Arbeitseinsatz ohne maschinelle Hilfe die Massen herabfallenden
Laubs nicht mehr beseitigt werden können. Hinzu kommen muss aber
stets, dass der landesrechtlich geregelte Grenzabstand des Baumes rechtswidrig
unterschritten wird und dagegen Ansprüche auf Rückschnitt, auf
Versetzung oder gar auf Fällung des Baumes ausgeschlossen oder verjährt
sind. Im Ergebnis bedeutet das, dass der von Nachbars Bäumen rechtswidrig
beeinträchtigte Eigentümer diese Beeinträchtigung dennoch
hinnehmen, also dulden - und fegen muss (BGH, Urteil vom 27.10.2017 -
V ZR 8/17, juris), allerdings dann nicht ohne Geldentschädigung.
Vorsitzender Voss erklärt: In dem Fall des BGH geklagt hatte ein
Nachbar gegen den anderen Eigentümer des angrenzenden Grundstücks.
Auf diesem Grund-stück stehen unmittelbar an der Grenze verschiedene
hoch gewachsene Bäume. Dazu behauptet der Nachbar, die Bäume
verschatteten das Grundstück, bewirkten starken Laubfall, überzögen
das eigene Haus mit Moos und beeinträchtigten auch die gärtnerische
Nutzung des eigenen Grundstücks erheblich. Deshalb klagte der Nachbar
und beantragte Verurteilung auf
- die Entfernung der näher bezeichneten Bäume, hilfsweise
auf
- die Entfernung des Überhangs an der Flurstückgrenze und
die Kürzung der Bäume in der Höhe auf 3 m, ferner
- den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen, hilfsweise
- Verurteilung des Baumeigentümers zur Zahlung als Ersatz des
finanziellen Aufwands im Jahr, der sich aus Kosten für den jährlich
anfallenden erhöhten Reinigungsbedarf des eigenen Anwesens sowie
aus jährlichen Mehraufwendungen zusammensetzt, die deshalb entstünden,
weil es wegen der Verschattung eines Grundstücks teils nicht möglich
sei, dort Obst und Gemüse anzubauen, hilfsweise darauf
- festzustellen, dass der Baumeigentümer als Beklagter verpflichtet
sei, dem Kläger jährlich die Aufwendungen für den verschattungsbedingt
erhöhten Aufwand zur Säuberung des Grundstücks und Gebäudes
und den Ankauf von Obst und Gemüse zu erstatten.
Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei Haus
& Grund Walsrode.
Haus & Grund Walsrode ist über den Landesverband Haus &
Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft
mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.
Pressekontakt:
Rechtsanwalt Timm Voss
(Vorstand im Sinne von § 26 BGB)
Moorstraße 43, 29664 Walsrode
Telefon: 05161/ 911 525
Telefax: 05161/ 911 527
E-Mail: info@hausundgrund-walsrode.de
© Dr. Hans Reinold Horst
News/Presse
>>