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Wegerecht: Qualität des Weges - Ausbau zur Rennstrecke?

Auto - Copyright Sylvia  Horst(ho) Über 20 Jahre lang ging es ohne eingebaute Bodenschwellen; Nachbar A darf kraft eines eingeräumten Wegerechts (Grunddienstbarkeit) die Privatstraße von Nachbarn B als Zufahrt zu seinem Grundstück mitbenutzen. Im Jahre 2023 baut B Bodenschwellen ein, um den schneller gewordenen Autoverkehr auf der Straße etwas zu verlangsamen. A schmeckt das überhaupt nicht. Er klagt gegen B auf Beseitigung der Bodenschwellen (§§ 1027, 1004 BGB). Erstinstanzlich „blitzt“ er ab.

Das KG beabsichtigt, die eingelegte Berufung dagegen zurückzuweisen (KG, Beschluss vom 14.3.2025 - 21 U 202/24, juris = NJW-Spezial 2025, 386 = IMR 2025, 206).

Die Gründe:
Zwar müsse der Grundstückseigentümer die ungehinderte Nutzung eines Weges, an dem ein Wegerecht bestehe, ermöglichen (§§ 1027, 1024 BGB), doch gelte dies nicht unbeschränkt. Denn § 1020 BGB beschränke das Wegerecht in der Ausübung durch die Interessen des Grundstückseigentümers. Folglich seien dessen Interessen gegen die Interessen des Wegeberechtigten an der uneingeschränkten Ausübung seines Rechts abzuwägen.

Hier überwiege das Interesse des Grundstückseigentümers an einer angemessenen Geschwindigkeit beim Befahren der Zufahrt.
Die angebrachten Bodenschwellen seien dafür geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Auch im öffentlichen Straßenraum seien sie ein bewährtes Mittel zur Reduktion der Geschwindigkeit. Konkrete Gefahren gefahrener überhöhter Geschwindigkeiten müssten für den Nachweis einer Erforderlichkeit von Bodenschwellen nicht begründet sein. Eine „generell-abstrakte Gefahr“ reiche. Die Maßnahme sei auch zumutbar. Denn der klagende A fahre auf der Zufahrt zu seinem Grundstück ohnehin Schritttempo. Wesentlich längere Fahrzeiten ergeben sich deshalb nicht. Auch der Fahrkomfort bleibe im Ergebnis ohne Belang. Befürchtete unangenehme Erschütterungen bei schnellerer Fahrweise könnten durch das eigene Fahrverhalten vermieden werden.

Auch für Dritte seien die Bodenschwellen nicht unzumutbar. Behinderungen für einzelne Verkehrsteilnehmer, zum Beispiel für Rollstuhlfahrer oder Fußgänger mit Rollatoren, blieben außer Betracht. Denn es komme auf den „durchschnittlichen“ Verkehrsteilnehmer an. Auch für dringliche Notfälle wie zum Beispiel Einsätze von Rettungsfahrzeugen gelte deshalb nichts anderes. Vergleichbare Störungen seien auch im öffentlichen Straßenverkehr möglich, dort Bodenschwellen auch üblich.

Quintessenz:
Der Wegeberechtigte kann eine gefahrlose Nutzung des Wegs verlangen, mehr nicht - und erst recht keine „Rennstrecke“. Dem Grundstückseigentümer wird gesetzlich das Interesse zugebilligt (§ 1020 BGB), dass das Wegerecht grundsätzlich schonend ausgeübt wird. Im Rahmen dessen kann er auch trotz der Belastung mit einem Wegerecht sein Eigentum nach eigenem Gutdünken gestalten, solange die bestehende Grunddienstbarkeit dadurch nicht mehr als unerheblich beeinträchtigt wird. Selbst eine Überwachungskamera mit Appellfunktion für eine gesittete Fahrweise sieht das KG als zulässig an.

Lesetipp:
Broschüre „Abwehr nachbarlicher Störungen", ISBN-Nr. 978-3-96434-007-8, 213 Seiten, Preis 14,95 € zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732.

© Dr. Hans Reinold Horst

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