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Nachbarrecht: „Beklagenswerte“ Grenzmauer?

Haus - Copyright Sylvia Horst(ho) Die Grundstücke von Eigentümer E und seinem unmittelbaren Nachbarn O sind terrassenförmig angelegt. O ist der „Oberlieger“. Eine Steinmauer trennt beide Grundstücke entlang der Grenze und stützt das höher gelegene Grundstück im Erdreich ab. Schon bei Errichtung der Mauer steht sie sowohl auf dem Grundstück des E wie auch auf dem Grundstück des O. Die Grenzlinie durchschneidet sie also. E ist der Meinung, die Mauer müsse versetzt werden; es handele sich nicht um eine Grenzmauer, die vorteilhaft für beide Grundstücke ist, sondern um eine Stützmauer mit beschränkter Funktion nur für das Grundstück des O.

Das OLG Karlsruhe sieht das anders (Urteil vom 3.4.2025 - 25 U 162/23, MDR 2025, 1063). Es handele sich um eine Grenzeinlage im Sinne von § 921 BGB. Sie sei von E zu dulden (§§ 1004 Abs. 2, 922 Satz 3 BGB). Ein Beseitigungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 903 BGB bestehe deshalb nicht.
Zum Begriff der Grenzeinlage (dazu ausführlich in Rn. 65 und 67 der Entscheidungsgründe nach juris) führt das Gericht in seinen Leitsätzen wörtlich aus:

„Eine Grenzeinlage im Sinne des § 921 BGB liegt vor, wenn sich die Anlage zumindest teilweise über die Grenze zweier Grundstücke erstreckt und funktionell beiden Grundstücken dient (Anschluss BGH, Urteil vom 7.3.2003 - V ZR 11/02). In Betracht kommt ein Vorteil jeglicher Art, der in einer grenzscheidenden Wirkung liegen kann, aber nicht zwingend in der Grenzziehung bestehen muss. Erforderlich für das Vorliegen einer Grenzeinrichtung ist außerdem, dass beide Nachbarn ihrer Errichtung als einer gemeinsamen Grenzeinlage zustimmen. An die Zustimmung der früheren Eigentümer sind die Parteien als Rechtsnachfolger gebunden (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Oktober 2017 - V ZR 42/17).
Eine entlang der gemeinsamen Grenze verlaufende Mauer kann aufgrund ihrer grenzscheidenden Funktion auch dann dem Vorteil beider Grundstücke dienen, wenn die Mauer gleichzeitig dazu dient, das höher gelegene Grundstück abzustützen (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2008 - 6 U 199/06).
Sofern sich eine Einrichtung wegen ihrer Vorteilhaftigkeit für beide Seiten objektiv als Grenzeinrichtung darstellt, spricht eine Vermutung dafür, dass sie (einstmals) mit dem Einverständnis beider Nachbarn errichtet wurde.“

Im Verfahren stellt der gehörte Sachverständige dazu fest, dass die Mauer nicht etwa aufgrund eines vorhandenen Erddrucks des höher gelegenen Grundstücks mit der Zeit auf das Grundstück des Klägers gerutscht sei, sondern schon bei Errichtung die Grenzlinie durchschnitt und auf beiden Grundstücken stand. Folglich wurde aus diesem Umstand auf eine Zustimmung beider damals beteiligten Nachbarn geschlossen.

Lesetipp:
Broschüre „Abwehr nachbarlicher Störungen",
ISBN-Nr. 978-3-96434-007-8, 213 Seiten, Preis 14,95 € zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung,
zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732.

© Dr. Hans Reinold Horst

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