Nachbarrecht: Es stinkt
und qualmt!
(ho)
Der Nachbar heizt den Ofen an. Es kommt zu massiver Rauchbildung - und
es stinkt, als ob er „alte Autoreifen verheizen würde“.
Das passiert regelmäßig. Grundstückseigentümer E
wehrt sich durch eine Unterlassungsklage mit dem Antrag, weitere Beeinträchtigungen
durch Rauch bzw. dessen Bestandteile in Form von Rauch, Ruß, giftiger
Gase, Staub und Gerüchen zu unterlassen. Der Streit endet vor dem
OLG Brandenburg, das mit Urteil vom 3.7.2025 (5 U 77/22, MDR 2025, 1326)
entscheidet.
Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Der
Klageantrag sei zu unbestimmt. Denn es sei nicht vorgetragen worden, dass
bestimmte Grenzwerte bei der Immissionsbelastung überschritten worden
seien. Deshalb könne aus dem Betrieb des „nachbarlichen“
Ofens, der mit Feststoffen beheizt werde, nicht darauf geschlossen werden,
die daraus folgenden Beeinträchtigungen überschritten das Maß
zu duldender Immissionen.
Allein vorgelegte Videoaufnahmen, die aufsteigenden Rauch aus den Nachbarschornsteinen
zeigen, der sich dann unmittelbar im Umfeld verteilt, lassen keinen Schluss
auf überschrittene Grenzwerte zu. Deshalb hat das Gericht durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens Beweis zu der Frage erhoben, ob
der Betrieb der Öfen mit dem auf dem Grundstück vorhandenen
Brennmaterial Schadstoffgrenzwerte überschreitet. Dies konnte nicht
festgestellt werden.
Auf entsprechenden richterlichen Hinweis hat der Kläger auch bekräftigt,
ihm ginge es nicht um die Abwehr optischer Beeinträchtigungen, die
durch die Videoaufnahmen belegt würden, sondern um die Unterlassung
gesundheitsschädlicher Einwirkungen durch die Rauchabgase.
Lesetipp:
Broschüre „Abwehr nachbarlicher Störungen",
ISBN-Nr. 978-3-96434-007-8, 213 Seiten, Preis 14,95 € zuzüglich
Versandkosten
bei Einzelbestellung,
zu beziehen über Haus
und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de;
Fax: 0511/97329732.
© Dr. Hans Reinold Horst
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