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Nachbarrecht: Fehlende Grunddienstbarkeit als Mangel bei Immobilienkauf?

Haus - Copyright Sylvia Horst(ho) V verkauft eine Immobilie an K. K verlangt Schadensersatz. Seine Begründung: Zwar sei zulasten des Nachbargrundstücks und zugunsten des Kaufgrundstücks eine Erschließungsbaulast für die Wasserversorgung und auch für die Abwasserentsorgung eingetragen, doch fehle es an einer dinglichen Sicherung durch eine Grunddienstbarkeit. Damit könne der Nachbar frei bestimmen, ob der Erwerber K dessen Einrichtungen zur Wasserversorgung und zur Abwasserentsorgung mitbenutzen dürfe oder nicht. Mit diesem Befund verfüge das Kaufgrundstück nicht über eine gesicherte Erschließung. Dieser Umstand sei aufklärungspflichtig gewesen; der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss schließe also die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüchen nicht aus. Das Landgericht weist die Klage ab.

Die dagegen eingelegte Berufung zum OLG bleibt erfolglos (OLG Rostock, Urteil vom 28.10.2025 - 3 U 42/20, RS 2025, 28843 = IMR 2025, 508 mit Anmerkung von Grziwotz).

Die Gründe:
Zuzugeben sei dem Berufungskläger, dass die fehlende gesicherte Erschließung zur Trinkwasserversorgung und zur Abwasserentsorgung auf dem Nachbargrundstück ein Mangel der Kaufsache sei, wenn aus Rechtsgründen die Mitnutzung der Erschließungsanlage auf dem Nachbargrundstück nicht durchsetzbar sei und damit die Möglichkeit der Nutzung im Belieben des Nachbarn stehe. Zutreffend sei auch, dass eine öffentlich-rechtliche Baulast dem Begünstigten keinen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch gegenüber dem Eigentümer des belasteten Nachbargrundstücks eröffne. Allerdings könne die Erschließung mithilfe der zuständigen Behörde mittelbar durchgesetzt werden. Denn sie könne den Nachbarn zu einem baulastkonformen Handeln verpflichten.
Arglistiges Handeln (§ 444 BGB) das einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss zunichtemache, liege zudem nicht vor. Denn die Unterscheidung zwischen Baulast und Grunddienstbarkeit sei selbst Juristen häufig nicht bekannt. Ein aufklärungspflichtiger Mangel habe sich deshalb dem Verkäufer nicht aufgedrängt.

Nachzutragen ist:
Die Entscheidung überzeugt nicht. Nur allzu Recht weist Grziwotz (IMR 2025, 508) in seiner Entscheidungsanmerkung darauf hin, dass eine Baulast dem begünstigten Grundstückseigentümer keinen Anspruch gegen die Behörde auf Einschreiten gegen den Nachbarn gibt. Vielmehr bleibt ein Handeln im Ermessen der Behörde. Und solange eine Ermessensreduzierung „auf Null“ nicht vorliegt, kann die Behörde ihr Entscheidungsermessen auch ohne Bindung ausüben. Deshalb, so auch Grziwotz), ist eine korrespondierende privatrechtliche Grunddienstbarkeit zwingend, die auch unter den Nachbarn selbst private Rechte begründet. Nur dann, wenn diese Dienstbarkeit auch im Grundbuch eingetragen ist, wirkt sie auch zugunsten des Rechtsnachfolgers, hier des Käufers. Ergänzend weist Grziwotz) darauf hin, dass nur in der Grunddienstbarkeit Details zur Mitnutzung sowie die daran geknüpfte Aufteilung an entstehenden Kosten geregelt werden können. Diese Dinge nun wiederum sind nicht Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Erschließungsbaulast, weswegen sich die Baubehörde in entsprechende Streitigkeiten in berechtigter Ausübung ihres Handlungsermessens nicht einmischen wird.

© Dr. Hans Reinold Horst

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