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„Do’s and Don’ts“ im Mietrecht - Teil 2 - Aussperren, insbesondere Auswechseln des Türschlosses?
Es handelt sich mit der verbotenen Eigenmacht um eine unzulässige Selbsthilfe, der mit einer erfolgreich beantragten einstweiligen Verfügung begegnet werden kann (ebenso: BGH, Urteil vom 14.7.2010 - VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434). Auf ein Recht zum Besitz des Mieters kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist allein, ob er noch Wohnungsbesitz hatte und dieser Besitz durch verbotener Eigenmacht entzogen wird (§§ 861, 858, 859 BGB; BeckOGK/Götz, Stand 1.10.2025, BGB § 861). Entsprechende Vorgehensweisen lassen sich vereinzelt auch ausmachen, um nach (fristlosen) Kündigungen wegen schwerwiegender Vertragsverstöße ein gerichtliches Räumungsverfahren zu sparen. Auch wenn die Prozesskosten wegen der wirtschaftlichen Situation eines Mieters als Verlust gebucht werden müssen, ist vor einem solchen Vorgehen nachdrücklich zu warnen. Zu einem staatlich geführten Räumungsprozess gibt es nach deutschem Recht wie gesagt keine Alternative! © Dr. Hans Reinold Horst |