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Ehevertrag: Achtung - Schenkungsteuer droht bei entgeltlichem Verzicht auf nacheheliche Ansprüche!

Geld - Copyright Sylvia Horst(ho) Vor der Hochzeit trifft sich das verliebte Paar beim Notar, weil man nicht nur heiraten, sondern die Ehe auch auf eine solide wirtschaftliche Grundlage stellen möchte. Man schließt einen Ehevertrag. Trotz „des Himmels voller Geigen“ denkt man auch an den Konfliktfall, dass man sich irgendwann nicht mehr verstehen könnte und deshalb trennen möchte. Auch diesen Fall regelt man vertraglich und vereinbart, für den Fall einer möglichen Trennung solle es keinen Streit um einen Zugewinnausgleich, um nachehelichen Unterhalt, um den Hausrat oder um den Versorgungsausgleich bezogen auf die erdienten Rentenanwartschaften während der Ehezeit geben. Auf alle genannten Punkte verzichtet man gegenseitig. Diese Regelung lässt sich der vermögende spätere Ehemann etwas kosten. Er verspricht seiner zukünftigen Gattin bei Eintritt dieses Falls und bei Wirksamwerden des Verzichts pauschal 6 Millionen €. Deal - klug oder dumm?

Das Finanzamt sieht den versprochenen Geldbetrag nicht als Gegenleistung für den erklärten Verzicht der Ehefrau, sondern als Schenkung. Darauf werde Schenkungsteuer in Höhe von ca. 830.000 € fällig, so das Finanzamt.
Der „zukünftige Ehehimmel, der eben noch voller Geigen hing“, stürzt steuerfiskalisch motiviert in sich zusammen. Man zieht gegen den Steuerbescheid vor Gericht, geht bis zum Bundesfinanzhof (BFH) - und verliert „mit Pauken und Trompeten“ (BFH, Urteil vom 9. April 2025 – II R 48/21 –, , BStBl II 2025, 792 = ZEV 2025, 690).

Die Begründung:

Nur möglicherweise künftig entstehende Forderungen auf Zugewinnausgleich etc., auf die bereits jetzt vor der Hochzeit verzichtet werde, gehörten nicht zu Zugewinnausgleichsforderungen, die nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Besteuerung unterlägen, seien als doch steuerbar. Sie seien keine Gegenleistung für den Verzicht auf eine noch gar nicht existierende Forderung, sondern vielmehr als Schenkung (freigebige Zuwendung) einzuordnen, die erst mit Eintritt der Trennung vollzogen sei (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

© Dr. Hans Reinold Horst

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