Ehevertrag: Achtung
- Schenkungsteuer droht bei entgeltlichem Verzicht auf nacheheliche Ansprüche!
(ho)
Vor der Hochzeit trifft sich das verliebte Paar beim Notar, weil man nicht
nur heiraten, sondern die Ehe auch auf eine solide wirtschaftliche Grundlage
stellen möchte. Man schließt einen Ehevertrag. Trotz „des
Himmels voller Geigen“ denkt man auch an den Konfliktfall, dass
man sich irgendwann nicht mehr verstehen könnte und deshalb trennen
möchte. Auch diesen Fall regelt man vertraglich und vereinbart, für
den Fall einer möglichen Trennung solle es keinen Streit um einen
Zugewinnausgleich, um nachehelichen Unterhalt, um den Hausrat oder um
den Versorgungsausgleich bezogen auf die erdienten Rentenanwartschaften
während der Ehezeit geben. Auf alle genannten Punkte verzichtet man
gegenseitig. Diese Regelung lässt sich der vermögende spätere
Ehemann etwas kosten. Er verspricht seiner zukünftigen Gattin bei
Eintritt dieses Falls und bei Wirksamwerden des Verzichts pauschal 6 Millionen
€. Deal - klug oder dumm?
Das Finanzamt sieht den versprochenen Geldbetrag nicht als Gegenleistung
für den erklärten Verzicht der Ehefrau, sondern als Schenkung.
Darauf werde Schenkungsteuer in Höhe von ca. 830.000 € fällig,
so das Finanzamt.
Der „zukünftige Ehehimmel, der eben noch voller Geigen hing“,
stürzt steuerfiskalisch motiviert in sich zusammen. Man zieht gegen
den Steuerbescheid vor Gericht, geht bis zum Bundesfinanzhof (BFH) - und
verliert „mit Pauken und Trompeten“ (BFH, Urteil vom 9. April
2025 – II R 48/21 –, , BStBl II 2025, 792 = ZEV 2025, 690).
Die Begründung:
Nur möglicherweise künftig entstehende Forderungen auf Zugewinnausgleich
etc., auf die bereits jetzt vor der Hochzeit verzichtet werde, gehörten
nicht zu Zugewinnausgleichsforderungen, die nach § 5 Abs. 2 ErbStG
nicht der Besteuerung unterlägen, seien als doch steuerbar. Sie seien
keine Gegenleistung für den Verzicht auf eine noch gar nicht existierende
Forderung, sondern vielmehr als Schenkung (freigebige Zuwendung) einzuordnen,
die erst mit Eintritt der Trennung vollzogen sei (§ 7 Abs. 1 Nr.
1 ErbStG).
© Dr. Hans Reinold Horst
News/Presse
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