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BGH schafft „3-Angebote-Regel“ ab
Was war geschehen? Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) beschloss im Jahr 2023 den Austausch von Fenstern und Vordachverglasungen und daran anschließende Malerarbeiten. Beauftragt wurden nach entsprechendem Angebot eine Glaserei und eine Malerfirma. Auf die Einholung weiterer Angebote wurde mit dem Hinweis darauf verzichtet, dass die benannten Firmen bereits in der Vergangenheit „zur vollsten Zufriedenheit“ der GdWE tätig waren. Nach Anfechtung der Beschlüsse landet der Fall vor dem BGH. Der BGH stellt fest, dass die Wohnungseigentümer ihre Entscheidung
aufgrund einer ausreichenden Tatsachengrundlage treffen müssen. Nur
dann entspricht der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung. Dafür
sei jedoch nicht immer die Einholung dreier Vergleichsangebote für
die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen erforderlich. Eine
solche Verpflichtung ergibt sich nicht aus dem Gesetz und würde zudem
das Ermessen der Wohnungseigentümer zu stark einschränken. Bei
Kleinaufträgen, welche sich nicht schematisch festhalten lassen,
sei das Angebot durch den Verwalter bzw. die Wohnungseigentümer auf
Eignung und Wirtschaftlichkeit selbst prüfbar. Bei größeren
Erhaltungsmaßnahmen könnten auch Architekten oder Bausachverständige
zu Rate gezogen werden. Aber auch der Umstand, dass der einzige Anbieter
vor Ort zur Zufriedenheit der Wohnungseigentümer in der Vergangenheit
tätig war, kann die Einholung von Vergleichsangeboten entfallen lassen.
Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei Haus & Grund Walsrode. Haus & Grund Walsrode ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern. Pressekontakt: Moorstraße 2, 29664 Walsrode |