Menü/Datenschutz

Home > News/Presse > Pflasterung und Zaun als Beeinträchtigung?

Nachbarrecht: Zentimetersache - Pflasterung und Zaun des Nachbarn als Beeinträchtigung?

Steine - Copyright Sylvia Horst(ho) Wir haben unser Grundstück in Niedersachsen. „Die Nachbarin will jetzt endlich ihre Einfahrt pflastern und einen Zaun setzen. Unser Gärtner hatte seinerzeit eine Betonbacke bei uns gesetzt, damit unsere Einfahrt nicht absackt. Sie will an unsere Betonbacke heranpflastern, keine eigene setzen und landet deshalb mit ihrer Pflasterung auf unserem Grundstück. Ist das so in Ordnung oder können wir dagegen was machen - und wenn ja, was?“

Antwort:

Die Nachbarin darf ihre Pflasterung und den Zaun nicht auf Ihrem Grundstück errichten; Sie können dagegen vorgehen. Nach § 1004 Abs. 1 BGB steht Ihnen als Eigentümer ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung zu, wenn Ihr Eigentum durch eine bauliche Maßnahme (hier: Pflasterung und Zaun) beeinträchtigt wird, sofern keine Duldungspflicht besteht. Die Pflasterung auf Ihrem Grundstück ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, die Sie nicht dulden müssen; Sie können von der Nachbarin verlangen, dass die Pflasterung und der Zaun entfernt und nicht errichtet werden.

Eine Duldungspflicht besteht nur, wenn Sie ausdrücklich zugestimmt haben oder eine gesetzliche Regelung dies vorsieht (z. B. Dienstbarkeit, nachbarrechtliche Vorschrift), was hier nicht ersichtlich ist). Auch die Tatsache, dass die Nachbarin an Ihre Betonbacke heranpflastern möchte, berechtigt sie nicht, Ihr Grundstück zu nutzen; sie muss ihre baulichen Maßnahmen auf ihrem eigenen Grundstück durchführen und ggf. eine eigene Stütze setzen.

Sie können die Nachbarin zunächst auffordern, die geplante Pflasterung und den Zaun nicht auf Ihrem Grundstück zu errichten und ggf. die Beseitigung verlangen, falls dies bereits geschehen ist. Kommt die Nachbarin dem nicht nach, können Sie Ihren Anspruch auch gerichtlich durchsetzen.
Die Rechtsprechung bestätigt, dass der Eigentümer keine baulichen Maßnahmen des Nachbarn auf seinem Grundstück dulden muss und einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung hat, selbst wenn der Nachbar dadurch Kosten spart oder es für ihn einfacher ist. Eine Ausnahme gilt nur bei ganz geringfügigen und unvermeidbaren Eingriffen, was bei einer Pflasterung und einem Zaun nicht anzunehmen ist.
Dies gilt auch bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Grundstücksgrenze – etwa um wenige Zentimeter. Auch dann besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 BGB, sofern keine Duldungspflicht besteht.

Die Rechtsprechung und Literatur betonen, dass der Eigentümer sein Grundstück grundsätzlich von jeder Beeinträchtigung freihalten kann, auch wenn diese nur geringfügig ist.

Allerdings kann der Beseitigungsanspruch im Ausnahmefall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn die Beseitigung der geringen Überschreitung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Aufwand verbunden wäre und das Interesse des Eigentümers an der Beseitigung als gering einzustufen ist. Die Rechtsprechung verlangt hierfür eine Einzelfallabwägung: Nur wenn die Beeinträchtigung tatsächlich völlig unerheblich ist und die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, kann der Anspruch ausnahmsweise entfallen. Die Schwelle hierfür liegt jedoch hoch; der Eigentumsschutz bleibt der Regelfall.

Fazit:

Sie können verlangen, dass die Nachbarin ihre Pflasterung und den Zaun ausschließlich auf ihrem Grundstück errichtet und nicht auf Ihrem Grundstück landet; Sie haben einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung nach § 1004 BGB. Auch bei wenigen Zentimetern Überschreitung können Sie in der Regel Beseitigung verlangen; nur in seltenen Ausnahmefällen (Unverhältnismäßigkeit) kann der Anspruch ausgeschlossen sein.

© Dr. Hans Reinold Horst

News/Presse >>

Unsere Partner:

Logo Roland Versicherung Logo VGH-Versicherung Logo NDS Bauschlichtungsstelle Logo Hausbank