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Wohnungseigentum: Einbau einer Wärmepumpe - wie ist zu beschließen?
In der Eigentümerversammlung wird über die Montage einer Wärmepumpen-Außeneinheit mehrheitlich beschlossen: „Die Gemeinschaft beschließt, der Familie X das Aufstellen der Wärmepumpen-Ausseneinheit gemäß beiliegender Beschreibung und Visualisierung auf eigene Kosten zu gestatten. Die Größe der Außeneinheit wird auf folgende Maximalmaße festgelegt: Höhe 1005 mm, Breite 1216 mm, Tiefe 425 mm. Der Abstand zum Weg soll 200 mm betragen. Gleichzeitig soll allen Eigentümern erlaubt werden, entsprechende Außeneinheiten in die straßenanliegende Hausseite, wie oben beschrieben, aufstellen zu dürfen.“ Eigentümer Q ficht an. Das Amtsgericht (AG) gibt Q recht und kassiert den Beschluss (AG Hamburg-Altona,
Urteil vom 13.05.2026 - 300 3b C 12/25, IMR 2026, 289). Bei Baubeschlüssen
komme es grundsätzlich darauf an, den Umfang und die Folgen der beabsichtigten
Maßnahmen zu untersuchen und die Eigentümer über deren
Folgen umfassend zu unterrichten. Das sei Sache des Verwalters; allerdings
dann nicht, wenn über eine bauliche Veränderung zu entscheiden
sei, die ein einzelner Eigentümer im eigenen Interesse von der Gemeinschaft
durch Beschluss gestatten lassen will. Dann sei es Sache des Eigentümers,
die notwendigen Informationen als Beschlussgrundlage zu beschaffen. Der
Verwalter müsse nur darauf hinweisen, dass und welche Informationen
rechtzeitig vor der Versammlung den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft
vorzulegen seien. Nachzutragen ist: Die Entscheidung zeigt die herrschende Auffassung zur informatorischen Vorbereitung von Beschlüssen, mit denen eine bauliche Veränderung gestattet wird. Grundsätzlich müssen der Umfang und die Folgen der beabsichtigten Maßnahme untersucht und über das Ergebnis umfassend informiert werden. Je nach Art der baulichen Veränderung kann der Umfang der Informationen, über die aufzuklären ist, variieren (eingehend: Zschieschack, Die Vorbereitung von Beschlüssen über Baumaßnahmen ZWE 2024, 110, 111). Dabei bestimmt das Maß der Einhaltung dieser „Vorbereitungsregeln“ das Anfechtungsrisiko von Baubeschlüssen. Dies gilt in gleicher Weise für verwaltete wie auch für verwalterlose Gemeinschaften. © Dr. Hans Reinold Horst |