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„Winterdienst-Muffel“Kommt es beim Schnee schieben und bei der Eisbeseitigung zu Unregelmäßigkeiten, kann der Vermieter nicht einfach eine Firma mit der Ausführung der Arbeiten beauftragen und die entstandenen Kosten über die Betriebskosten an die Mieter weitergeben. Winterdienstkosten kann er statt der Mietergemeinschaft einem bestimmten Mieter nur dann in Rechnung stellen, wenn dieser Mieter vertraglich zur Ausführung des Winterdienstes verpflichtet ist, bei der Erfüllung dieser Pflicht geschlampt hat, und ihn der Vermieter zuvor erfolglos abgemahnt hat mit der Androhung, ihm die Kosten für Ersatzkräfte in Rechnung zu stellen. Dies erklärt Haus & Grund Niedersachsen e.V. unter Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 19.9.2011 (Az. 414 C 5891/11). Dazu Verbandsvorsitzender Dr. Hans Reinold Horst: Der Eigentümer und Vermieter selbst kann die eigene Pflicht des Winterdienstes vertraglich an den Mieter weitergeben, aber nicht in der Hausordnung. Sie darf nur auf einer grundsätzlichen Verpflichtung, geregelt bereits im Vertrag, aufbauen und Einzelheiten regeln, wie zum Beispiel einen Schneefegeplan, so Dr. Horst weiter. Selbst fegen muss er dann zunächst nicht mehr. Doch muss er kontrollieren, ob die Mieter ordentlich räumen und streuen. Im Schadensfall muss er das auch nachweisen können (KG, Beschluss vom 23.6.2014 - 8 U 32/14). Und zum guten Schluss der Hinweis von Haus & Grund Niedersachsen
e.V.: Verbandsvorsitzender Dr. Horst weiter: Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei Haus & Grund Walsrode. Haus & Grund Walsrode ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern. Pressekontakt: Moorstraße 43, 29664 Walsrode |