„Winterdienst-Muffel“
Kommt
es beim Schnee schieben und bei der Eisbeseitigung zu Unregelmäßigkeiten,
kann der Vermieter nicht einfach eine Firma mit der Ausführung der
Arbeiten beauftragen und die entstandenen Kosten über die Betriebskosten
an die Mieter weitergeben. Winterdienstkosten kann er statt der Mietergemeinschaft
einem bestimmten Mieter nur dann in Rechnung stellen, wenn dieser Mieter
vertraglich zur Ausführung des Winterdienstes verpflichtet ist, bei
der Erfüllung dieser Pflicht geschlampt hat, und ihn der Vermieter
zuvor erfolglos abgemahnt hat mit der Androhung, ihm die Kosten für
Ersatzkräfte in Rechnung zu stellen. Dies erklärt Haus &
Grund Niedersachsen e.V. unter Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts Dortmund
vom 19.9.2011 (Az. 414 C 5891/11).
Dazu Verbandsvorsitzender Dr. Hans Reinold Horst:
„Winterdienstkosten können auch dann weitergegeben werden,
wenn der Mieter sich zum Beispiel innerhalb eines Gesprächs mit der
Übertragung des Winterdienstes auf eine Firma gegen Übernahme
der anfallenden Kosten einverstanden erklärt. Nicht in Ordnung ist
es aber, in Fällen unterlassenen Winterdienstes einfach die Mietergemeinschaft
über die Betriebskosten mit den angefallenen Kosten für Ersatzkräfte
zu belasten.“
Der Eigentümer und Vermieter selbst kann die eigene Pflicht des
Winterdienstes vertraglich an den Mieter weitergeben, aber nicht in der
Hausordnung. Sie darf nur auf einer grundsätzlichen Verpflichtung,
geregelt bereits im Vertrag, aufbauen und Einzelheiten regeln, wie zum
Beispiel einen Schneefegeplan, so Dr. Horst weiter.
Selbst fegen muss er dann zunächst nicht mehr. Doch muss er kontrollieren,
ob die Mieter ordentlich räumen und streuen. Im Schadensfall muss
er das auch nachweisen können (KG, Beschluss vom 23.6.2014 - 8 U
32/14).
Und zum guten Schluss der Hinweis von Haus & Grund Niedersachsen
e.V.:
Den Gehweg vor dem Haus muss man überhaupt nicht von Schnee und Eis
befreien, wenn die Gemeinde die Winterdienstpflicht nicht auf die Anlieger
übertragen hat (BGH, Urteil vom 41. 2. 2018 - VIII ZR 255/16). Ein
Blick in die kommunale Reinigungssatzung klärt diese Frage.
Verbandsvorsitzender Dr. Horst weiter:
Selbst wenn der Dienst wie im Regelfall durch Gemeindesatzung auf die
Straßenanlieger übertragen worden ist, setzt die ausreichende
Erfüllung der eigenen Räum- und Streupflicht nicht voraus, dass
überhaupt keine Glättestellen auf dem Gehweg verbleiben (so
ausdrücklich: OLG Brandenburg, Urteil vom 3.6.2008 - 2 U 8/07, zit.
nach juris; BGH, Beschluss vom 11.8.2009 - VI ZR 163/08, WuM 2009, 677;
BGH, Urteil vom 14.2.2017 - VI ZR 254/16, ZMR 2017, 441 = NZM 2017, 492).
Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei Haus
& Grund Walsrode.
Haus & Grund Walsrode ist über den Landesverband Haus &
Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft
mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.
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