Haus & Grund: Füttern
von Wildtauben auch im Winter verboten
Mieter
dürfen auch im Winter keine Wildtauben füttern. Das ist nach
der Rechtsprechung unzulässig, selbst wenn nichts im Mietvertrag
dazu geregelt ist. Dies teilt jetzt Haus & Grund Walsrode unter Bezug
auf Rechtsprechung und Fachliteratur mit (AG Bonn, Urteil vom 20.04.2018
– 204 C 204/17, juris; LG Braunschweig, Urteil vom 04.03.2014 –
6 S 411/13; LG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.1992 – 21 S 112/92,
ZMR 1993, Nr. 3, Seite II; Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage
2017, § 543, Rn. 60).
Dazu Vereinsvorsitzender, Timm Voss: "Grund dafür ist neben
einer starken Verschmutzung von Gebäude, Balkonen und Grundstücksaußenbereichen
durch Nahrungsabfall und durch Taubenkot vor allem die Gefahr einer Übertragung
von Ungeziefer durch die angelockten Tiere." Mancherorts werden
Tauben deshalb sogar als die „Ratten der Lüfte“ bezeichnet,
erklärt Voss.
Deshalb die Empfehlung von Haus & Grund Walsrode:
Kommt es zu Fütterungen von Wildtieren, sollten Vermieter ihre Hausgemeinschaften
entsprechend auf die damit verbundenen Gefahren und auf die Rechtslage
hinweisen. Sollte das nicht helfen, kann gegen ausgemachte Wildfütterer
schriftlich vorgegangen werden; dann sollte eine Abmahnung ausgesprochen
und Unterlassung dieses vertragswidrigen und gesundheitsgefährlichen
Verhaltens bei Meidung von Kündigungsfolgen im Wiederholungsfalle
verlangt werden.
Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei Haus
& Grund Walsrode.
Haus & Grund Walsrode ist über den Landesverband Haus &
Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft
mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.
Pressekontakt:
Rechtsanwalt Timm Voss
(Vorstand im Sinne von § 26 BGB)
Moorstraße 43, 29664 Walsrode
Telefon: 05161/ 911 525
Telefax: 05161/ 911 527
E-Mail: info@hausundgrund-walsrode.de
© Dr. Hans Reinold Horst
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